Norm: ZPO §521ZPO §521a
Rechtssatz: Spricht das Erstgericht - etwa infolge einer Einrede des Beklagten - seine örtliche Unzuständigkeit aus und überweist es, obwohl der vom Kläger gestellte Überweisungsantrag bedingt und deshalb unwirksam ist, sodaß er als nicht gestellt zu beurteilen ist, die Rechtssache an das seiner Auffassung nach nicht offenbar unzuständige Gericht, ist das darüber abgeführte Rekursverfahren zweiseitig. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §521aZPO §577ZPO §583 Abs2 Z2
Rechtssatz: Mit der Entscheidung nach § 583 Abs 2 Z 2 ZPO wird endgültig über das Rechtsschutzbegehren entschieden, den Schiedsvertrag außer Kraft zu setzen. Die stattgebende Entscheidung bewirkt, daß das Schiedsverfahren für den davon betroffenen Anspruch nicht mehr zulässig ist, wohl aber das Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Es handelt sich daher um eine Entscheidung, mit der (auch) über die Zul... mehr lesen...
Norm: ZPO §521a
Rechtssatz: Das Rechtsmittelverfahren nach Überweisung einer Rechtssache in das Verfahren außer Streitsachen ist zweiseitig (vgl 6 Ob 610/85 = EvBl 1986/105). Entscheidungstexte 1 Ob 2117/96x Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2117/96x 1 Ob 2387/96b Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2387/96b ... mehr lesen...
Norm: EO §382aEO §399aEO §402 Abs1 AZPO §521a
Rechtssatz: Im Rechtsmittelverfahren über Beschlüsse gem § 382 a EO ist § 402 Abs 1 EO teleologisch dahin zu reduzieren, daß die in § 521 a ZPO angeordnete Zweiseitigkeit nicht gilt. Entscheidungstexte 8 Ob 579/93 Entscheidungstext OGH 24.06.1993 8 Ob 579/93 Veröff: EvBl 1994/28 S.132 1 ... mehr lesen...