Norm
ZPO §521Rechtssatz
Spricht das Erstgericht - etwa infolge einer Einrede des Beklagten - seine örtliche Unzuständigkeit aus und überweist es, obwohl der vom Kläger gestellte Überweisungsantrag bedingt und deshalb unwirksam ist, sodaß er als nicht gestellt zu beurteilen ist, die Rechtssache an das seiner Auffassung nach nicht offenbar unzuständige Gericht, ist das darüber abgeführte Rekursverfahren zweiseitig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106598Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02115_96B0000_001