RS OGH 1996/11/26 1Ob2115/96b

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ZPO §521
ZPO §521a

Rechtssatz

Spricht das Erstgericht - etwa infolge einer Einrede des Beklagten - seine örtliche Unzuständigkeit aus und überweist es, obwohl der vom Kläger gestellte Überweisungsantrag bedingt und deshalb unwirksam ist, sodaß er als nicht gestellt zu beurteilen ist, die Rechtssache an das seiner Auffassung nach nicht offenbar unzuständige Gericht, ist das darüber abgeführte Rekursverfahren zweiseitig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106598

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB02115_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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