Norm: AngG §36ZPO §502 HI2ZPO §508a
Rechtssatz: Die Auslegung einer Konkurrenzklausel ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Entscheidungstexte 9 ObA 2002/96v Entscheidungstext OGH 24.04.1996 9 ObA 2002/96v 8 ObA 280/99f Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 ObA 280/99f Auch; Beisatz: Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig aus... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §71 Abs2ZPO §508a
Rechtssatz: Hat die Revisionsgegnerin nach Zustellung der Gleichschrift der außerordentlichen Revision bereits von sich aus noch vor der in § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Mitteilung eine Revisionsbeantwortung eingebracht hat, bedarf es einer gesonderten Beschlussfassung der Freistellung der Revisionsbeantwortung nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr; vielmehr kann in einem solchen Fall bereits in der S... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 D1aAußStrG §62 Abs1 B1aZPO §502 HIV1ZPO §508aZPO §528 A
Rechtssatz: Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche
Gründe: geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zw... mehr lesen...