Norm
AußStrG 2005 §71 Abs2Rechtssatz
Hat die Revisionsgegnerin nach Zustellung der Gleichschrift der außerordentlichen Revision bereits von sich aus noch vor der in § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Mitteilung eine Revisionsbeantwortung eingebracht hat, bedarf es einer gesonderten Beschlussfassung der Freistellung der Revisionsbeantwortung nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr; vielmehr kann in einem solchen Fall bereits in der Sache selbst erkannt werden, ohne dass es auch der Mitteilungen nach Abs 3 leg cit bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104882Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020