Norm: GOG §89ZPO §464 IZPO §505
Rechtssatz: Eine unrichtige Adressierung, die die Anwendung des § 89 GOG ausschließt, liegt nicht nur bei Bezeichnung eines falschen Gerichtes vor, sondern auch dann, wenn das zuständige Gericht richtig bezeichnet, dessen Anschrift aber falsch angegeben wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 1551/94 Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 1551/94 ... mehr lesen...