Norm
GOG §89Rechtssatz
Eine unrichtige Adressierung, die die Anwendung des § 89 GOG ausschließt, liegt nicht nur bei Bezeichnung eines falschen Gerichtes vor, sondern auch dann, wenn das zuständige Gericht richtig bezeichnet, dessen Anschrift aber falsch angegeben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041695Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.08.2010