Entscheidungsgründe: I. 1. Die Wiener Landesregierung hatte der Klägerin mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 26. November 2002, MA 15-II-H 27/2002, der Klägerin zugestellt am 23. Jänner 2003, nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. Nr. 11/1973 idgF, eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von EUR 364,65 (unter Anrechnung des am 21. Mai 2002 mit mündlich verkündetem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 12 zuerkan... mehr lesen...
Index: L9 Sozial- und GesundheitsrechtL9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe
Norm: B-VG Art137 / VerzugB-VG Art137 / ZinsenABGB §905ZPO §273 Abs2
Leitsatz: Abweisung einer Klage auf Auszahlung einer Geldaushilfe zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz wegen
zwischenzeitig erfolgter Auszahlung zur Gänze; Zuspruch von
Verzugszinsen für einen verspätet ausbezahlten Restbetrag Rech... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit der am 23. Mai 2002 eingebrachten, auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt der Kläger vom beklagten Land Salzburg die Zahlung von € 32,01 samt 4 % Zinsen seit 11. Mai 2002 sowie den Ersatz der Verfahrenskosten. Begründend brachte der Kläger vor, über ihn sei mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20. März 2001, Z6/369-2144-2001, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von € 109... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art137 / ZinsenVfGG §41ZPO §273 Abs2
Leitsatz: Stattgabe einer Klage auf Zahlung von Zinsen für die verspätete
Rückzahlung des Differenzbetrages zwischen der ursprünglich
auferlegten Geldstrafe und der aufgrund eines Erkenntnisses des
Unabhängigen Verwaltungssenates herabgesetzten Geldstrafe;
rechtsgrundlose Bereicherung des zur Zahlung ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Kläger ist Beamter des Landes Kärnten. Er befindet sich seit 1. Oktober 1987 im dauernden Ruhestand. Zuvor war er als vom Landeshauptmann für Kärnten bestellter technischer Sachverständiger nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. 267 (im folgenden: KFG 1967), tätig und erstattete für die zuständige Behörde Gutachten. Mit der auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt der Kläger, das Land Kärnten zu verhalten, ihm an Vergütung für d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Kläger ist Beamter des Landes Kärnten. Er befindet sich seit 1. Oktober 1987 im dauernden Ruhestand. Zuvor war er als vom Landeshauptmann von Kärnten bestellter technischer Sachverständiger nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl. 223 (im folgenden: KFG 1955), und des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. 267 (im folgenden: KFG 1967), tätig und erstattete für die zuständige Behörde Gutachten. Mit der auf Art137 B-VG gestützten Klage begeh... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/02 Kraftfahrgesetz 1967
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z9B-VG Art137 / BescheidB-VG Art137 / LiquidierungsklageB-VG Art137 / ZinsenB-VG Art139 Abs6 zweiter Satz idF BGBl 302/1975 GehG 1956 §18KDV 1967 §66 Abs2KFG 1955 §107KFG 1967 §129ZPO §43ZPO §266ZPO §273 Abs2
Leitsatz: Klage eines Beamten des Landes Kärnten auf Vergütung für die als
technischer Sachverständiger nach den Vorschriften des KFG 19... mehr lesen...