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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art137 / VerzugLeitsatz
Abweisung einer Klage auf Auszahlung einer Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz wegen zwischenzeitig erfolgter Auszahlung zur Gänze; Zuspruch von Verzugszinsen für einen verspätet ausbezahlten RestbetragRechtssatz
Rechtzeitig erfolgt die Zahlung einer Geldschuld (siehe §905 ABGB), die auch dann Schickschuld bleibt, wenn die Zahlung auf ein Bankkonto zu erfolgen hat, wenn - bei bargeldloser Überweisung - der Überweisungsauftrag spätestens am Fälligkeitstag beim kontoführenden Institut einlangt (zB OGH SZ 57/160 mwN). Unerheblich ist, wann der sonach angewiesene Betrag dem Gläubigerkonto gutgeschrieben wird. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung steht aber immer unter der Bedingung des Einlangens der Kontogutschrift (zB OGH SZ 50/151).
Allein die - nach dem soeben Gesagten - rechtzeitige Zahlung wirkt auf den Überweisungstag zurück; ein Verzug des Schuldners ist demgegenüber erst mit Einlangen des geschuldeten Betrags auf dem Konto des Gläubigers (Datum der Wertstellung) beendet (zB OGH SZ 46/6).
hier: Eintritt des Zahlungsverzuges unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist am 06.02.03; Bankanweisung erst am 11.07.03; Beendigung des Verzugs mit dem Einlangen des geschuldeten Betrages auf dem Konto der Gläubigerin.
Die Geringfügigkeit des Zinsenbegehrens im Verhältnis zum Gesamtbetrag erlaubt es dem Verfassungsgerichtshof, in Anwendung des §273 Abs2 ZPO (§35 Abs1 VfGG) eine Übermittlungsdauer von drei Tagen anzunehmen. Verzugszinsen waren sohin erst ab 07.02.03 bis 14.07.03, dem nach freier Überzeugung bestimmten letzten Tag des Verzuges, zuzusprechen.
Kein Kostenzuspruch.
siehe auch E v 10.06.03, A3/03 sowie E v 23.09.03, A6/03 ua, letztere Entscheidung jedoch aufgrund rechtzeitiger Einschränkung des Klagebegehrens mit Kostenzuspruch.
Schlagworte
VfGH / KlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:A4.2003Dokumentnummer
JFR_09969077_03A00004_01