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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / ZinsenLeitsatz
Stattgabe einer Klage auf Zahlung von Zinsen für die verspätete Rückzahlung des Differenzbetrages zwischen der ursprünglich auferlegten Geldstrafe und der aufgrund eines Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates herabgesetzten Geldstrafe; rechtsgrundlose Bereicherung des zur Zahlung verpflichteten Landes bis zur Rückerstattung; KostenzuspruchRechtssatz
Zur Frage der tauglichen Mahnung siehe VfSlg 11262/1987:
Nach dieser Rechtsprechung wäre im vorliegenden Fall bereits der Zugang der Zahlungsaufforderung an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See relevant für den Eintritt der Verzugsfolgen.
In Anbetracht der Geringfügigkeit des als strittig verbliebenen Teils des Zinsenbegehrens im Verhältnis zur Hauptforderung kann der Verfassungsgerichtshof die noch strittigen Umstände in Anwendung des §273 Abs2 ZPO (iVm. §35 VfGG) nach freier Überzeugung beurteilen (vgl. VfSlg. 12312/1990). Es wird daher festgestellt, daß die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft am 02.05.02 zugegangen ist.
Da dem zur Zahlung Verpflichteten eine angemessene Frist für die Erfüllung des gestellten Begehrens einzuräumen ist, liegt ein Verzug nicht schon, wie in der Klage behauptet, seit dem 11.05.02 vor. Verzugszinsen sind sohin nicht im Sinne des Begehrens ab 11.05.02, sondern erst ab 17.05.02 zuzusprechen. Der Umstand, daß der Kläger in der Zahlungsaufforderung eine unangemessen kurze Leistungsfrist setzte, kann nicht dazu führen, daß überhaupt kein Verzug eintritt. Selbst eine Zahlungsaufforderung, in der überhaupt keine Leistungsfrist genannt wird, löst nach Ablauf einer angemessenen Frist (14 Tage) Verzugsfolgen aus (vgl. VfSlg. 12197/1989).
Der Kläger hat die Klage zurecht erhoben und nach Zahlung des Kapitalbetrags rechtzeitig eingeschränkt; es sind daher die Verfahrenskosten zu ersetzen. Die Replik des Klägers war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ebenfalls notwendig.
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:A7.2002Dokumentnummer
JFR_09979076_02A00007_01