Norm: ZPO §237 Abs4ZPO §411 Cc
Rechtssatz: Die Zurückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht stellt, sofern kein Verzichtsurteil gefällt wurde, kein prozessuales Hindernis gegen die neuerliche Einbringung der Klage dar. Der neuen Klage kann Folge gegeben werden, wenn sich ergibt, daß der Anspruchsverzicht im früheren Verfahren unwirksam war, zB weil er auf Grund eines anfechtbaren außergerichtlichen Vergleiches erfolgte. E... mehr lesen...
Norm: ZPO §237 Abs4ZPO §411
Rechtssatz: Wenn aus der Erklärung über die Klagsrücknahme "unter Anspruchsverzicht" hervorgeht, daß auf den Anspruch nicht verzichtet wurde, dennoch aber vom Gericht diese Klagsrücknahme zur Kenntnis genommen wird, so begründet die unter Umständen nicht res iudicata. Entscheidungstexte 2 Ob 341/50 Entscheidungstext OGH 14.06.1950 2 Ob 341/50 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §870 DIVABGB §1295ZPO §237 Abs4ZPO §411 Ae
Rechtssatz: Der Kläger, der vom Beklagten durch ungerechte Furcht zur Rücknahme seiner auf einen behaupteten Vertrag gestützten Klage unter Verzicht auf den Anspruch veranlaßt wurde, kann das gleiche Begehren neuerlich aus dem Titel des Schadenersatzes stellen. Entscheidungstexte 1 Ob 1188/36 Entscheidungstext OGH 23.02.1937 1 Ob... mehr lesen...
Norm: ZPO §237 Abs4ZPO §530
Rechtssatz: Die Zurückziehung einer früheren Wiederaufnahmsklage schließt eine spätere, auf andere Wiederaufnahmsgründe gestützte, nicht aus. Entscheidungstexte 2 Ob 358/28 Entscheidungstext OGH 03.07.1928 2 Ob 358/28 Veröff: SZ 10/198 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0039... mehr lesen...