Norm
ZPO §237 Abs4Rechtssatz
Die Zurückziehung einer früheren Wiederaufnahmsklage schließt eine spätere, auf andere Wiederaufnahmsgründe gestützte, nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0039786Dokumentnummer
JJR_19280703_OGH0002_0020OB00358_2800000_001