RS OGH 1950/6/14 2Ob341/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1950
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Norm

ZPO §237 Abs4
ZPO §411

Rechtssatz

Wenn aus der Erklärung über die Klagsrücknahme "unter Anspruchsverzicht" hervorgeht, daß auf den Anspruch nicht verzichtet wurde, dennoch aber vom Gericht diese Klagsrücknahme zur Kenntnis genommen wird, so begründet die unter Umständen nicht res iudicata.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 341/50
    Entscheidungstext OGH 14.06.1950 2 Ob 341/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0039772

Dokumentnummer

JJR_19500614_OGH0002_0020OB00341_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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