Norm
ZPO §237 Abs4Rechtssatz
Wenn aus der Erklärung über die Klagsrücknahme "unter Anspruchsverzicht" hervorgeht, daß auf den Anspruch nicht verzichtet wurde, dennoch aber vom Gericht diese Klagsrücknahme zur Kenntnis genommen wird, so begründet die unter Umständen nicht res iudicata.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0039772Dokumentnummer
JJR_19500614_OGH0002_0020OB00341_5000000_001