Norm
ZPO §237 Abs4Rechtssatz
Die Zurückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht stellt, sofern kein Verzichtsurteil gefällt wurde, kein prozessuales Hindernis gegen die neuerliche Einbringung der Klage dar. Der neuen Klage kann Folge gegeben werden, wenn sich ergibt, daß der Anspruchsverzicht im früheren Verfahren unwirksam war, zB weil er auf Grund eines anfechtbaren außergerichtlichen Vergleiches erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0039803Dokumentnummer
JJR_19510221_OGH0002_0020OB00115_5100000_001