Beide Beschwerdeführer waren Gesuchsteller des Antrages vom 20. Jänner 1999 an das Bezirksgericht für ZRS Graz. Unter Vorlage u. a. des Kaufvertrages vom 14. Oktober 1998 und der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 7. Jänner 1999 beantragten sie die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Erstbeschwerdeführer bei vier verschiedenen Einlagezahlen sowie eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes für den Zweitbeschwerdeführer. Die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung wies als Beme... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §25 Abs1 lita;GGG 1984 §26 Abs3;GGG 1984 §7 Abs4;
Rechtssatz: Die getrennte Berechnung der auf jeden der mehreren Berechtigten entfallenden Eintragungsgebühr bei gemeinsamer Antragstellung hat nur im Innenverhältnis Bedeutung. Im Außenverhältnis haften die mehreren Berechtigten in Anwendung des § 7 Abs. 4 GGG als Solidarschuldner, weil auch hie... mehr lesen...
Am 28. Oktober 1993 brachte die Erstbeschwerdeführerin einerseits und die Zweit- und Drittbeschwerdeführer andererseits gegen die R. GesmbH beim Landesgericht Salzburg aufgrund von (jeweils höheren) Honorarforderungen getrennte Klagen auf Zahlung von je S 1,000.000,-- ein. Für beide Klagen wurde die Gerichtsgebühr nach TP1 des GGG auf der Bemessungsgrundlage von je S 1,000.000,-- entrichtet. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 2. November 1993 wurden die beiden Verfahr... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §15 Abs2;GGG 1984 §7 Abs1 Z1;GGG 1984 §7 Abs4;ZPO §11;ZPO §187;
Rechtssatz: Die bloße Verbindung mehrerer Rechtsstreitigkeiten macht die verschiedenen Kläger oder Beklagten noch nicht zu Streitgenossen (Hinweis Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 02ter Bd, Anm. 10 zu § 187 ZPO; OGH vom 17.10.1996, 8 Ob 2140... mehr lesen...
Aus der Beschwerdeschrift, ihrer Ergänzung und der in Kopie beigeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführer waren jene Kläger, die gegen die im hg. Verfahren 97/16/0053 beschwerdeführende Partei "W-Gesellschaft m.b.H." zu 3 C 736/93v des BG Korneuburg eine Klage auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes (konkret: Wohnungseigentum) eingebracht hatten. Ebenso wie der Kostenbeamte in dem, dem ziti... mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §7 Abs1 Z1;GGG 1984 §7 Abs4;WEG 1975 §25;ZPO §11;
Rechtssatz: Mehrere Kläger, die Streitgenossen iSd § 11 ZPO sind, trifft die Solidarverpflichtung zur Zahlung eines auf Grund des gesamten Klagebegehrens aller Streitgenossen zu berechnenden Gebührenbetrages (Hinweis E 24.5.1967, 1572/66). Auf da... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Am 21. März 1986 war beim Bezirksgericht K. ... (in der Folge: BG) die Klage der Beschwerdeführer gegen Dr. W. P. (in der Folge: Beklagter oder beklagte Partei) wegen S 288.174,72 s. A. - nur Wertsicherung (1.1.1982 bis 31.12.1984) einschließlich Ust. für einen (nach den in der Klage angegebenen Tatsachen mit monatlich S 20.000,-- zuzüglich Ust. und Betriebskosten vereinbart gewesenen) Mietzi... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §7 Abs1 Z1;GGG 1984 §7 Abs4;GGG 1984 TP1 Anm2;ZPO §204 Abs1;ZPO §433;
Rechtssatz: Wurde ein Vergleich erst nach Klagseinbringung geschlossen, liegt kein prätorischer Vergleich vor. Nur bei solchen Vergleichen trifft die Zahlungspflicht hinsichtlich der Gerichtsgebühren beide vertragschließenden Parteien. ... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §25 Abs1 lita;GGG 1984 §25 Abs1 litb;GGG 1984 §7 Abs4;
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Entrichtung der Eintragungsgebühr nach § 25 Abs 1 lit a und b GGG trifft grundsätzlich beide Teile, wenn der durch die Eintragung Belastete und Beschwerte den Antrag auf Eintragung stellt. In einem solchen Fall sind deshalb grundsätzlich beide Teile zur ung... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §7 Abs4;
Rechtssatz: Die Zahlungspflicht zur ungeteilten Hand nach § 7 Abs 4 GGG bedeutet, daß der Betrag - wenn überhaupt - nur einmal geschuldet wird, dem Bund gegenüber jedoch mehrere Personen für den vollen Betrag haften. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987160121.X01 ... mehr lesen...