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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §7 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wurde ein Vergleich erst nach Klagseinbringung geschlossen, liegt kein prätorischer Vergleich vor. Nur bei solchen Vergleichen trifft die Zahlungspflicht hinsichtlich der Gerichtsgebühren beide vertragschließenden Parteien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160084.X02Im RIS seit
24.10.2001