RS Vwgh 1991/5/24 90/16/0084

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Veröffentlicht am 24.05.1991
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §7 Abs1 Z1;
GGG 1984 §7 Abs4;
GGG 1984 TP1 Anm2;
ZPO §204 Abs1;
ZPO §433;

Rechtssatz

Wurde ein Vergleich erst nach Klagseinbringung geschlossen, liegt kein prätorischer Vergleich vor. Nur bei solchen Vergleichen trifft die Zahlungspflicht hinsichtlich der Gerichtsgebühren beide vertragschließenden Parteien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160084.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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