RS Vwgh 2003/4/30 2000/16/0086

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §25 Abs1 lita;
GGG 1984 §26 Abs3;
GGG 1984 §7 Abs4;

Rechtssatz

Die getrennte Berechnung der auf jeden der mehreren Berechtigten entfallenden Eintragungsgebühr bei gemeinsamer Antragstellung hat nur im Innenverhältnis Bedeutung. Im Außenverhältnis haften die mehreren Berechtigten in Anwendung des § 7 Abs. 4 GGG als Solidarschuldner, weil auch hier vorrangig auf die gemeinsame Antragstellung (25 Abs. 1 lit. a GGG) Bedacht zu nehmen ist (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Tschugguel-Pötscher Gerichtsgebühren7, 145; die von diesen Autoren in der Anmerkung 23 zu § 26 GGG, S. 138, zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung für den Fall, dass beide Ehegatten in einer gemeinsamen Eingabe um die Einverleibung des Eigentumsrechtes ansuchen, ist als damit in Widerspruch stehend abzulehnen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160086.X07

Im RIS seit

24.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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