RS Vwgh 1988/3/10 87/16/0121

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Veröffentlicht am 10.03.1988
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §7 Abs4;

Rechtssatz

Die Zahlungspflicht zur ungeteilten Hand nach § 7 Abs 4 GGG bedeutet, daß der Betrag - wenn überhaupt - nur einmal geschuldet wird, dem Bund gegenüber jedoch mehrere Personen für den vollen Betrag haften.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160121.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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