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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §7 Abs4;Rechtssatz
Die Zahlungspflicht zur ungeteilten Hand nach § 7 Abs 4 GGG bedeutet, daß der Betrag - wenn überhaupt - nur einmal geschuldet wird, dem Bund gegenüber jedoch mehrere Personen für den vollen Betrag haften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160121.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014