RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0036

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §25 Abs1 lita;
GGG 1984 §25 Abs1 litb;
GGG 1984 §7 Abs4;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Eintragungsgebühr nach § 25 Abs 1 lit a und b GGG trifft grundsätzlich beide Teile, wenn der durch die Eintragung Belastete und Beschwerte den Antrag auf Eintragung stellt. In einem solchen Fall sind deshalb grundsätzlich beide Teile zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160036.X06

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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