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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §25 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Eintragungsgebühr nach § 25 Abs 1 lit a und b GGG trifft grundsätzlich beide Teile, wenn der durch die Eintragung Belastete und Beschwerte den Antrag auf Eintragung stellt. In einem solchen Fall sind deshalb grundsätzlich beide Teile zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160036.X06Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2018