Gründe: Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.Juli 1992, GZ 8 d E Vr 11.444/91-33, wurde Andreas S***** zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.Juli 1992, GZ 8 d E römisch fünf r 11.444/91-33, wurde Andreas S***** zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs7
Rechtssatz: Die erst mehr als neun Monate nach Beschlußfassung vorgenommene Verständigung des erkennenden Gerichtes vom Widerruf der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe widerspricht dem klaren Gesetzesbefehl des § 494 a Abs 7 StPO, wonach eine derartige Verständigung unverzüglich vorzunehmen ist. Entscheidungstexte 12 Os 153/95 Entscheidungstext OGH 30.11... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs7
Rechtssatz: Die Verständigungspflicht soll sicherstellen, dass das ohne Eingreifen der Regelung des § 494a StPO zuständige Gericht von einer erfolgten Zuständigkeitsverschiebung sowie einer seine Vorentscheidung betreffenden Verfügung Kenntnis erlangt und keine diesbezügliche Kompetenz mehr in Anspruch nimmt. Entscheidungstexte 11 Os 78/95 Entscheidungstext OGH 20.... mehr lesen...
Norm: StGB §56StPO §352 ffStPO HauptstückXXStPO §494a Abs7
Rechtssatz: Gesetz wird verletzt in der Bestimmung des § 56 StGB und überdies in dem aus dem XX.Hauptstück der StPO abzuleitenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft, wenn nach rechtskräftiger Beschlussfassung im Sinne endgültiger Strafnachsicht ein Beschluss gemäß § 494 a Abs 7 StPO ergeht. Entscheidungstexte 13 Os 15/93 ... mehr lesen...
Gründe: Rudolf S***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Leoben vom 22.Oktober 1987, GZ 13 E Vr 621/87-8, wegen Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 20.November 1990 (ON 18) sprach das Kreisgericht Le... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 20. Dezember 1990, GZ 3 U 930/90-5, wurde Kurt H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Da der Beschuldigte die abgeurteilten Straftaten vor Ablauf der Probezeiten nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) und nach zwei bedingten Strafnachsichten verübt hatte, traf das Bezirksgericht gemeinsam mit dem Urteil diesbezüglich im § 494 a A... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - durch Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Oktober 1990, AZ 13 d Bl 1094/90, bestätigten und demnach in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 1.März 1990, GZ 9 U 650/89-7, wurde der am 24.Dezember 1969 geborene Thomas J***** des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach den §§ 287 Abs. 1 (270 Abs. 1) StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstraf... mehr lesen...
Gründe: I. Hans Holger K***** wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.Jänner 1988, GZ 23 Vr 3712/87-13, wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens nach dem § 114 Abs. 1 ASVG zu einer gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Mit dem mit Ablauf des 20.März 1991 in Rechtskraft erwachsenen Beschluß dieses Gerichtes vom 5.März 19... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11.Juni 1987, GZ 14 E Vr 1199/87-21, wurde der am 14.Juni 1953 geborene Ing. Alois S***** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 19.September 1990, GZ 1 U 60/89... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl F***** wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 2 StGB und der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB gemäß dem § 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, welche im Sinne der §§ 31 und 40 StGB als Zusatzstrafe zu einer (dort bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe in der Dauer von ebenfalls vier M... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. Jänner 1990, GZ 11 E Vr 1974/89-5, wurde Günther B***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich faßte der gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 erster Satz StPO hiefür zuständige Einzelrichter unter anderem den Beschluß auf Widerruf der mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16.Juni 1... mehr lesen...