Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 10 U 2.488/94 des Strafbezirksgerichtes Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 19.Dezember 1995 (ON 10) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 22.April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Vergehens der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 10 U 2.488/94 des Strafbezirksgerichtes Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 19.Dezember 1995 (ON 10) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19.Dezember 1995, GZ 10 U 2.488/94-10, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 494 a Abs 4, 498 StPO.Der Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19.Dezember 1995, GZ 10 U 2.488/94-10, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 494, a Absatz 4,, 498 StPO.
Dieser Beschluß wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.Juli 1992, GZ 8 d E Vr 11.444/91-33, wurde Andreas S***** zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.Juli 1992, GZ 8 d E römisch fünf r 11.444/91-33, wurde Andreas S***** zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit Beschluß vom 13.September 1995 (ON 44) wurde diese Strafe gemäß § 43 Abs 2 StGB endgültig nachgesehen. Dieser Beschluß wurde dem Verurteilten und dem öffentlichen Ankläger erst am 18.Jänner 1996 zugestellt und blieb unbekämpft.Mit Beschluß vom 13.September 1995 (ON 44) wurde diese Strafe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB endgültig nachgesehen. Dieser Beschluß wurde dem Verurteilten und dem öffentlichen Ankläger erst am 18.Jänner 1996 zugestellt und blieb unbekämpft.
Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19. Dezember 1995, GZ 10 U 2.488/94-10, wurde über Andreas S***** wegen während der Probezeit begangener Vergehen eine Geldstrafe verhängt. Zugleich wurde "gemäß § 494 a StPO vom Widerruf der bedingten Strafe zu LG für Strafsachen Wien 8 d E Vr 11.444/91, Hv 6.849/91 vom 22.7.1992 abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert".Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19. Dezember 1995, GZ 10 U 2.488/94-10, wurde über Andreas S***** wegen während der Probezeit begangener Vergehen eine Geldstrafe verhängt. Zugleich wurde "gemäß Paragraph 494, a StPO vom Widerruf der bedingten Strafe zu LG für Strafsachen Wien 8 d E römisch fünf r 11.444/91, Hv 6.849/91 vom 22.7.1992 abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert".
Rechtliche Beurteilung
Dieser Ausspruch steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Da die vor dieser Beschlußfassung gemäß § 494 a Abs 3 StPO gebotene Einsichtnahme in die Akten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, AZ 8 d E Vr 11.444/91, unterlassen wurde, blieb unberücksichtigt, daß die bezügliche Freiheitsstrafe bereits mit (damals noch nicht rechtskräftigem) Beschluß vom 13.September 1995 endgültig nachgesehen worden war. Dieser Beschluß des Landesgerichtes erzeugte aber schon vor Eintritt der Rechtskraft eine aus §§ 494 a Abs 4, 498 StPO abzuleitende Sperrwirkung, derzufolge kein Gericht ohne vorangegangene Kassation berechtigt war, über dessen Gegenstand neuerlich abzusprechen. Der (zeitlich nachfolgende) Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vermochte daher weder die schon vorher beschlossene endgültige Strafnachsicht zu beseitigen, noch sonst gegen den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen zu bewirken (vgl Mayerhofer StPO4 EGr 20, insb EvBl 1989/64 aE) und war daher, zumal er dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO).Da die vor dieser Beschlußfassung gemäß Paragraph 494, a Absatz 3, StPO gebotene Einsichtnahme in die Akten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, AZ 8 d E römisch fünf r 11.444/91, unterlassen wurde, blieb unberücksichtigt, daß die bezügliche Freiheitsstrafe bereits mit (damals noch nicht rechtskräftigem) Beschluß vom 13.September 1995 endgültig nachgesehen worden war. Dieser Beschluß des Landesgerichtes erzeugte aber schon vor Eintritt der Rechtskraft eine aus Paragraphen 494, a Absatz 4,, 498 StPO abzuleitende Sperrwirkung, derzufolge kein Gericht ohne vorangegangene Kassation berechtigt war, über dessen Gegenstand neuerlich abzusprechen. Der (zeitlich nachfolgende) Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vermochte daher weder die schon vorher beschlossene endgültige Strafnachsicht zu beseitigen, noch sonst gegen den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen zu bewirken vergleiche Mayerhofer StPO4 EGr 20, insb EvBl 1989/64 aE) und war daher, zumal er dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, zu beseitigen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Anmerkung
E46121 14D00307European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00030.97.0422.000Dokumentnummer
JJT_19970422_OGH0002_0140OS00030_9700000_000