Norm
StPO §494a Abs7Rechtssatz
Die Verständigungspflicht soll sicherstellen, dass das ohne Eingreifen der Regelung des § 494a StPO zuständige Gericht von einer erfolgten Zuständigkeitsverschiebung sowie einer seine Vorentscheidung betreffenden Verfügung Kenntnis erlangt und keine diesbezügliche Kompetenz mehr in Anspruch nimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101965Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010