Norm
StPO §494a Abs7Rechtssatz
Die erst mehr als neun Monate nach Beschlußfassung vorgenommene Verständigung des erkennenden Gerichtes vom Widerruf der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe widerspricht dem klaren Gesetzesbefehl des § 494 a Abs 7 StPO, wonach eine derartige Verständigung unverzüglich vorzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101967Dokumentnummer
JJR_19951130_OGH0002_0120OS00153_9500000_001