Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.November 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.Dezember 1990, GZ 8 E Vr 2899/90-13,14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. Dezember 1990, GZ 8 E Vr 2899/90-13,14, vom Widerruf der im Verfahren AZ 13 E Vr 621/87 des Kreisgerichtes Leoben gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, verletzt das Gesetz in dem im XX. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft. Gemäß dem § 292 letzter Satz StPO werden dieser Beschluß aufgehoben und der ihm zugrundeliegende Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rudolf S***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Leoben vom 22.Oktober 1987, GZ 13 E Vr 621/87-8, wegen Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 20.November 1990 (ON 18) sprach das Kreisgericht Leoben im Sinn des § 43 Abs. 2 StGB aus, daß die Strafe endgültig nachgesehen ist.
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.Dezember 1990, GZ 8 E Vr 2899/90-13, wurde Rudolf S***** wegen des zwischen 3. und 22.Jänner 1990 (richtig: 1988), sohin innerhalb der vorerwähnten Probezeit begangenen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig erging der gleichfalls in Rechtskraft erwachsene Beschluß, daß gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch gemäß dem § 494 a Abs. 7 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde (S 55 und ON 14).
Der vorbezeichnete Beschluß über das Absehen vom Widerruf und die Verlängerung der Probezeit steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Rechtliche Beurteilung
Zum Zeitpunkt der Beschlußfassung war die Entscheidung über die endgültige Strafnachsicht bereits in Rechtskraft erwachsen. Es durften daher weder das erkennende Gericht noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene Kassation des Beschlusses über die endgültige Strafnachsicht hierüber neuerlich absprechen. Der unter Mißachtung dieser Rechtskraftwirkung dennoch gefaßte Beschluß war daher ersatzlos zu beseitigen (EvBl. 1989/64 und die dort zitierte Judikatur, zuletzt 13 Os 94/91).
Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war sohin stattzugeben und gemäß dem § 292 StPO wie im Spruch zu erkennen.
Anmerkung
E26946European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00145.91.1126.000Dokumentnummer
JJT_19911126_OGH0002_0110OS00145_9100000_000