Norm: StPO §45 Abs3StPO §45 Abs4
Rechtssatz: Schriftstücke, die zur "Ordnung der Gedanken" und zur "Vorbereitung von Besprechungen mit der Verteidigung" dienen sollen, sind durch die Bestimmungen des § 45 Abs 3 und 4 StPO nicht immunisiert, sondern nur die dort genannten Besprechungen und der Briefverkehr mit dem Verteidiger. Entscheidungstexte 15 Os 179/94 Entscheidungstext OGH 12... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs3 litc IV3bStPO §45 Abs3
Rechtssatz: EGMR 28.11.1991, 48/1990/239/309-310 (S gg Schweiz) Das Recht eines Angeklagten, sich mit seinem Verteidiger außerhalb der Hörweite einer dritten Person zu besprechen, ist ein Bestandteil der Grunderfordernisse eines fairen Verfahrens in einer demokratischen Gesellschaft wie es sich aus Art 6 Abs 3 lit c MRK ergibt. Das Zusammenwirken mehrerer Verteidiger zur Koordinierung ihrer Verteidigun... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 GStPO §45 Abs3
Rechtssatz: Von einer disziplinarrechtlich zu ahndenden Umgehung der Beschränkung der Sprecherlaubnis gemäß § 45 Abs 3 StPO (idF vor dem StRÄG 1987) kann nur gesprochen werden, wenn eine darnach (weil in Abwesenheit des Untersuchungsrichters vorgenommene) unzulässige Besprechung des Verteidigers mit seinem Mandanten zu einer möglichen Beeinflussung desselben führen konnte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Der Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Wels verhängte im oben bezeichneten Verfahren mit Beschluß vom 13.Mai 1985, ON 37, über Nikolaus P*** aus den Gründen des § 180 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 sowie Z 3 lit. a bis c StPO die Untersuchungshaft. Deren Fortsetzung stützte die Ratskammer mit ihren Beschlüssen vom 27.August 1985, ON 95, und vom 22.Oktober 1985, ON 138, ungeachtet des mittlerweiligen Ablaufs der in § 193 Abs. 3 StPO normierten zweimonatigen Frist nicht nur auf ... mehr lesen...
Norm: StPO §45 Abs3StPO §45 Abs4StPO §193 Abs3StPO §193 Abs4
Rechtssatz: Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ist in keinem Fall länger als bis zu zwei oder nach entsprechender Genehmigung durch den Gerichtshof zweiter Instanz höchstens bis zu drei Monaten wirksam, und zwar selbst dann, wenn weiterhin andere Haftgründe gegeben sind. Entscheidungstexte 10 Os 28/86 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: StPO §45 Abs3StPO §45 Abs4StPO §193 Abs3StPO §193 Abs4
Rechtssatz: Nach Ablauf der im § 193 Abs 3 und Abs 4 StPO vorgesehene Fristen kann der Haftgrund der Verdunklungsgefahr - auch neben anderen Haftgründen - nicht mehr geltend gemacht werden. Aus dem Wort "auch" in § 193 Abs 3 und Abs 4 StPO kann nicht abgeleitet werden, daß neben den Haftgründen der Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr die Untersuchungshaft über die genannten Fristen h... mehr lesen...