Norm
MRK Art6 Abs3 litc IV3bRechtssatz
EGMR 28.11.1991, 48/1990/239/309-310 (S gg Schweiz)
Das Recht eines Angeklagten, sich mit seinem Verteidiger außerhalb der Hörweite einer dritten Person zu besprechen, ist ein Bestandteil der Grunderfordernisse eines fairen Verfahrens in einer demokratischen Gesellschaft wie es sich aus Art 6 Abs 3 lit c MRK ergibt. Das Zusammenwirken mehrerer Verteidiger zur Koordinierung ihrer Verteidigungsstrategie ist kein Indiz für eine Kollusionsgefahr.
Veröff: ÖJZ 1992,343
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1991:RS0105614Dokumentnummer
JJR_19911128_AUSL000_000EMR00048_9000000_001