Gründe: Prof.Paul F*** verursachte als Lenker eines PKW's am 9. März 1989 auf der Inntal-Autobahn einen Unfall, bei dem seine Gattin Gertrud den Tod fand. Er wurde von dem deshalb wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB gegen ihn gestellten Antrag auf Bestrafung mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.Juli 1989, 24 Vr 904/89, gemäß § 259 Z 3 StPO mit der
Begründung: (rechtskräftig) freigesprochen, nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten sei nicht auszusc... mehr lesen...
Norm: StGB §1StGB §11 D2StPO §393a Abs3
Rechtssatz: Als (Straftat) Tat kann nur ein willkürliches (gewillkürtes), dh vom Willen beherrschbares menschliches Verhalten angesehen werden. Verhaltensweisen, die unwillkürlich, also vom Willen nicht beeinflußbar erfolgen - wie Körperreflexe, Bewegungen Bewußtloser oder Schlafender - scheiden aus dem strafrechtlichen Handlungsbegriff aus. Eine Bewußtlosigkeit, die das Vorliegen einer Handlung im strafr... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Oktober 1988, GZ 38 Vr 2445/88-8, wurde (ua) Stefan L*** von der Anklage wegen der Vergehen der versuchten schweren Sachbeschädigung nach §§ 15, 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB und der Beleidigung nach den §§ 115 Abs. 1, 117 Abs. 2 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Sein daraufhin gestellter Antrag auf Zuspruch eines Beitrages zu den Kosten seiner Verteidigung (§ 393 a Abs. 1 StPO) wurde mit Beschluß des Landesgerichtes ... mehr lesen...
Norm: StPO §393a Abs3
Rechtssatz: Beruht der Freispruch von einer Anklage wegen mehrerer Delikte in Ansehung des Ermächtigungsdeliktes auf der Zurücknahme der Ermächtigung, dann gebührt dem zur Gänze Freigesprochenen ein angemessener Teil jenes Verteidigungskostenbeitrages, zu dem der Bund bei Fehlen jedweden partiellen Ausschlußgrundes verpflichtet wäre. Entscheidungstexte 12 Os 132/89 ... mehr lesen...
Norm: StPO §393a Abs3
Rechtssatz: Ein das Verfahren begründender Verdacht kann nur dann als vorsätzlich herbeigeführt angesehen werden, wenn der Angeklagte es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, daß er durch sein Verhalten in den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung geraten werde; bloße Leichtfertigkeit hingegen reicht zur Annahme eines bezüglichen Vorsatzes nicht aus. Entschei... mehr lesen...