Norm
StPO §393a Abs3Rechtssatz
Beruht der Freispruch von einer Anklage wegen mehrerer Delikte in Ansehung des Ermächtigungsdeliktes auf der Zurücknahme der Ermächtigung, dann gebührt dem zur Gänze Freigesprochenen ein angemessener Teil jenes Verteidigungskostenbeitrages, zu dem der Bund bei Fehlen jedweden partiellen Ausschlußgrundes verpflichtet wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101466Dokumentnummer
JJR_19891012_OGH0002_0120OS00132_8900000_001