Norm
StPO §393a Abs3Rechtssatz
Ein das Verfahren begründender Verdacht kann nur dann als vorsätzlich herbeigeführt angesehen werden, wenn der Angeklagte es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, daß er durch sein Verhalten in den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung geraten werde; bloße Leichtfertigkeit hingegen reicht zur Annahme eines bezüglichen Vorsatzes nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101459Dokumentnummer
JJR_19861215_OGH0002_0100OS00176_8600000_002