Norm
StGB §1Rechtssatz
Als (Straftat) Tat kann nur ein willkürliches (gewillkürtes), dh vom Willen beherrschbares menschliches Verhalten angesehen werden. Verhaltensweisen, die unwillkürlich, also vom Willen nicht beeinflußbar erfolgen - wie Körperreflexe, Bewegungen Bewußtloser oder Schlafender - scheiden aus dem strafrechtlichen Handlungsbegriff aus. Eine Bewußtlosigkeit, die das Vorliegen einer Handlung im strafrechtlichen Sinn ausschließt, unterscheidet sich wesentlich von einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, dh einer Trübung oder Einengung des Selbstbewußtseins oder Umweltbewußtseins, die dem Täter bei aufrechter Willenstätigkeit bloß die Diskretionsfähigkeit oder (und) Disposititionsfähigkeit nimmt und solcherart Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088773Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0140OS00044_9000000_001