TE Bvwg Erkenntnis 2022/1/4 W208 2247820-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.01.2022
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Entscheidungsdatum

04.01.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art94
GEG §1 Z4
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
GEG §7 Abs1
GEG §7 Abs2
StPO §381 Abs1 Z1
StPO §381 Abs3
StPO §390a Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W208 2247820-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN vom 12.10.2021, 201 Jv 1921/21t, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass im ersten Absatz des Spruches im angefochtenen Bescheid der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers genannt werden und dieser demnach zu lauten hat wie folgt:

„Im Verfahren XXXX des LG […] sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die XXXX , geb. XXXX zahlungspflichtig ist.

Pauschalkostenbeitrag      € 750,-

Einhebungsgebühr       € 8,-
€ 758,-

[…]“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN (in der Folge: LG) vom 29.07.2021, XXXX , wurden gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO die Kosten eines erfolglosen Wiederaufnahmeverfahrens des BF mit € 750,00 bestimmt und ausgesprochen, dass diese vom BF gemäß § 390a Abs 2 StPO zu ersetzen seien. Dieser Beschluss wurde dem BF am 02.08.2021 (eigenhändig über die Justizvollzugsanstalt XXXX ) zugestellt und ist mangels Anfechtung am 16.08.2021 in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.09.2021 (zugestellt am 24.09.2021), XXXX forderte die zuständige Kostenbeamtin des LG für den Präsidenten des LG (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) den BF auf, die mit Beschluss des LG vom 29.07.2021 vorgeschriebenen Pauschalkosten iHv € 750,00, sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 758,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des LG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls der Betrag zwangsweise eingebracht werden würde.

3. Mit Schriftsatz vom 27.09.2021 (beim LG eingelangt am 30.09.2021) erhob der BF gegen den o.a. Mandatsbescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung (irrtümlich als Beschwerde bezeichnet) und führte begründend im Wesentlichen aus, dass er unschuldig sei und nicht bezahlen werde. Des Weiteren wurden darin Ausführungen zu angeblichen Unschuldsbeweisen betreffend das der Verurteilung des BF zu Grunde liegende Strafverfahren getroffen.

4. Mit (im ordentlichen Ermittlungsverfahren ergangenen, dennoch irrtümlich als „Mandatsbescheid“ bezeichneten) Bescheid vom 12.10.2021, 201 Jv 1921/21t, schrieb die belangte Behörde die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages iHv € 750,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, zusammen sohin iHv € 758,00 vor, wobei sie im ersten Absatz des Spruches irrtümlich den im Verfahren unbekannten XXXX nannte, im restlichen Bescheid jedoch durchgehend den BF ausdrücklich als Zahlungspflichtigen bezeichnete.

Begründet wurde dies im Wesentlichen folgendermaßen:

Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachte, könne gemäß § 7 Abs 1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben. Gemäß § 7 Abs 2 GEG trete ein Mandatsbescheid über eine rechtzeitig erhobene Vorstellung stets außer Kraft. Verspätete oder unzulässige Vorstellungen würden hingegen kein Außerkrafttreten bewirken, sondern seien mit Bescheid zurückzuweisen. Ansonsten habe die Behörde dann, wenn mit dem angefochtenen Mandatsbescheid Beträge nach § 1 GEG vorgeschrieben würden, auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht bestehe. Sie könne daher entweder einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen, wenn die in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen nicht stichhaltig seien, oder aussprechen, dass keine Zahlungspflicht bestehe, wenn die Einwendungen zutreffen würden (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 7 GEG Anm 3). Der rechtskräftige Beschluss mit dem die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens des BF bestimmt worden seien, würden auf den §§ 390a Abs 2 StPO, 381 Abs 1 Z 1 StPO beruhen. Gemäß § 1 Z 4 GEG habe das Gericht insbesondere die Kosten von Strafverfahren von Amts wegen einzubringen. Gemäß § 6a Abs 1 GEG seien – sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Damit seien sowohl die Zahlungsvorschreibung betreffend des Pauschalkostenbeitrags als auch betreffend der Einhebungsgebühr zu Recht erfolgt, weshalb der BF zu deren Zahlung zu verpflichten sei.

5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 12.10.2021) richtet sich die am 22.10.2021 fristgerecht eingelangte Beschwerde.

Begründend wurde darin im Wesentlichen das Vorbringen der Vorstellung wiederholt und ein Konvolut an Unterlagen über Einwendungen gegen das der Verurteilung des BF wegen § 75 StGB zu Grunde liegende Strafverfahren übermittelt.

6. Mit Schreiben vom 25.10.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wortwörtlich folgendermaßen:

„Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid):

Im Verfahren XXXX des LG […] sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die XXXX , zahlungspflichtig ist.

Pauschalkostenbeitrag      € 750,-

Einhebungsgebühr       € 8,-
€ 758,-

Der Zahlungspflichtige XXXX , geb. XXXX , wird aufgefordert, den Gesamtbetrag von EUR 758,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf nachfolgendes Konto einzuzahlen: […]

Festgestellt wird, dass im ersten Absatz des o.a. Spruches irrtümlich ein dem Grundverfahren nicht bekannter XXXX , sodann jedoch ab dem zweiten Absatz des Spruches und auch fortlaufend in der Begründung des angefochtenen Bescheides der BF korrekt als Zahlungspflichtiger angeführt wird.

Der angefochtene Bescheid ist dem BF ordnungsgemäß als Empfänger zugestellt worden.

Fest steht, dass der BF – in Gesamtschau von Spruch, Begründung und Zustellverfügung – eindeutig als Adressat und Zahlungspflichtiger aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht.

Weiters steht fest, dass der BF mit rechtskräftigem Beschluss des LG vom 29.07.2021, XXXX , zur Zahlung von Pauschalkosten iHv € 750,00 verpflichtet wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.

Wie oben festgestellt wird im ersten Absatz des Spruches der dem Grundverfahren nicht bekannte XXXX angeführt. Dass die Anführung dieses Namens lediglich irrtümlich erfolgt ist und auf einem offensichtlichen Schreibfehler der belangten Behörde beruht, ergibt sich aus folgenden Gründen:

Der BF wurde im zweiten Absatz des Spruches korrekt als Zahlungspflichtiger inkl. Geburtsdatum angeführt. Ebenso ist der BF in der Begründung mehrmals (8-mal) namentlich genannt. Am Ende der Begründung heißt es abermals eindeutig „[…] weshalb XXXX zur deren Zahlung zu verpflichten ist.“.

Auch die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides nennt eindeutig den BF als Empfänger und wurde der Bescheid auch nachweislich an den BF zugestellt.

Es gibt daher keinerlei Zweifel, dass der BF Adressat des angefochtenen Bescheides und damit Zahlungspflichtiger der aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 29.07.2021 entstandenen Pauschalkosten iHv € 750,00 ist. Dies wird auch vom BF selbst in seiner Beschwerde nicht bestritten.

Die vom BF dargelegten Bedenken beziehen sich lediglich auf Beweisfragen im Grundverfahren und sind daher nicht geeignet etwas an der rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht des BF zu ändern.

Dass der – im Akt einliegende – Beschluss vom 29.07.2021 in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich insbesondere aufgrund der ordnungsgemäßen Zustellung an den BF am 02.08.2021 (vgl den im Akt aufliegenden Zustellschein ON 446) und der daraufhin mangels Anfechtung am 16.08.2021 eingetretenen Rechtskraft. Dass der BF ein Rechtsmittel dagegen eingebracht hätte ist weder dem Akt zu entnehmen noch hat er das behauptet.

Dem gesamten Verwaltungsakt ist kein Hinweis darauf zu entnehmen und wurde vom BF auch nicht behauptet, dass die in Rede stehende Gebühr bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), lauten:

Gemäß § 1 Z 4 GEG hat das Gericht die Kosten des Strafverfahrens von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl § 7 Abs 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG Anm. 7).

Aus dem im Art 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).

Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).

Gemäß § 6a Abs 1 GEG (idF BGBl. I Nr. 19/2015) sind – sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

§ 7 idF BGBl I Nr 156/2015 GEG lautet (Auszug, Hervorhebung durch BVwG):

„§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden. […]“

§ 381 Abs 1 Z 1 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631/1975 (WV) idgF (StPO), lautet:

Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen:

1. einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen; […]

Gemäß § 381 Abs 3 StPO ist der Pauschalkostenbeitrag im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht innerhalb der Grenzen von 500 Euro bis 10 000 Euro zu bemessen.

Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet für die durch ein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten der Antragsteller.

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem BF die aufgrund eines erfolglosen Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 381 Abs 1 Z 1 iVm § 390a Abs 2 StPO entstandenen Pauschalkosten iHv € 750,00 mit Kostenbestimmungsbeschluss des LG vom 29.07.2021 vorgeschrieben. Dieser Beschluss wurde dem BF am 02.08.2021 (eigenhändig über die Justizvollzugsanstalt XXXX ) zugestellt und ist am 16.08.2021 in Rechtskraft erwachsen.

Die Höhe des Pauschalkostenbeitrages liegt mit € 750,00 innerhalb der gemäß § 318 Abs 3 Z 1 StPO gesetzten Grenzen zwischen € 500,00 und € 10.000,00 für Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht.

Dagegen wendet sich der BF in seiner Beschwerde und führt begründend im Wesentlichen Einwendungen gegen das seiner Verurteilung wegen § 75 StGB zu Grunde liegende Strafverfahren an.

Soweit der BF sinngemäß vorbringt, die Beweislage hinsichtlich der Wiederaufnahme seines Strafverfahrens sei zu überprüfen, ist er darauf zu verweisen, dass es dem BVwG verwehrt ist, im Verfahren zur Einbringung der vorgeschriebenen Pauschalkosten und der Einbringungsgebühr derartige Gründe, wie sie der BF vorbringt, zu berücksichtigen. Es ist gemäß § 6b Abs 4 GEG von der in dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des LG vom 29.07.2021 festgestellten Zahlungspflicht des BF auszugehen. Die Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Pauschalkosten ist dem BVwG entzogen.

Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Pauschalkosten sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG sprechen, bringt der BF nicht vor. Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld des BF bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit des Beschlusses aufgehoben worden.

Die in Rede stehenden Pauschalkosten iHv € 750,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 758,00, wurden dem BF daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht vorgeschrieben.

3.3.2. Ergänzend anzumerken ist, dass wie bereits in den Feststellungen ausgeführt, die belangte Behörde im ersten Absatz des Spruches irrtümlich einen anderen Namen als den des BF angeführt hat.

Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung muss der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den VwGH die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Solange erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, führt eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088).

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur bestehen – wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt – keinerlei Zweifel, dass der BF Adressat des angefochtenen Bescheides und damit Zahlungspflichtiger der Pauschalkosten iHv € 750,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00 ist.

3.3.3. Der Vollständigkeit halber ist überdies darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 12.10.2021 irrtümlich als „Mandatsbescheid“ bezeichnet hat, was jedoch vor dem Hintergrund des unter Punkt I. geschilderten Sachverhaltes an dessen Charakter eines offensichtlich im ordentlichen Ermittlungsverfahren ergangenen Vollbescheides nichts zu ändern vermag und lediglich als ein Vergreifen im Ausdruck der belangten Behörde anzusehen ist.

3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

äußere Formaltatbestände Bescheidadressat Einbringung von Beträgen Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Gewaltentrennung Pauschalkostenbeitrag Spruchpunkt - Abänderung Strafverfahren Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W208.2247820.1.00

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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