Entscheidungsdatum
12.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G309 2219887-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt vom 21.03.2019, XXXX , betreffend Einbringung der Kosten des Strafverfahrens nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) Klagenfurt vom 12.01.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 19 Abs. 2 StGB wurde die Höhe des Tagessatzes mit EUR 4,00 bemessen.
Gegen das Urteil des LG Klagenfurt vom 12.01.2018 erhob der BF eine Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld. Mit Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Graz vom 18.09.2018, XXXX , wurde die Strafe neu bemessen und der BF wurde wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und zusätzlich wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches nach § 271 Abs. 1 StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 - im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe - rechtskräftig verurteilt.
2. Mit Beschluss des LG Klagenfurt vom 08.10.2018, XXXX , wurde der BF zur Zahlung der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Diese Kosten umfassen einen Pauschalkostenbeitrag, der mit EUR 600,00 bestimmt wurde.
Mit dem am 07.11.2018 beim LG Klagenfurt eingebrachten und mit 05.11.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF gegen diesen Beschluss binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschluss des OLG Graz vom 29.11.2018, XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Beschluss des LG Klagenfurt vom 08.10.2018 keine Folge gegeben.
3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.01.2019 wurde dem BF von der Kostenbeamtin des LG Klagenfurt für den Präsidenten die Zahlung des Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von EUR 600,00 sowie die Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 - somit ein Gesamtbetrag von EUR 608,00 - vorgeschrieben.
4. Mit dem am 13.02.2019 eingebrachten Schreiben erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid). Der BF führte darin aus, dass der Mandatsbescheid keinen Bescheidcharakter habe und wegen absoluter Nichtigkeit „zurückzuweisen“ sei, da keine rechtsgültige Namensunterschrift (Vor- und Nachname) des Genehmigenden vorliege. Das Fehlen eines konstitutiven Merkmales in einem Bescheid bewirke die absolute Nichtigkeit, daher existiere kein Bescheid.
5. Mit Bescheid des Präsidenten des LG Klagenfurt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.03.2019, XXXX , zugestellt am 26.03.2019, wurde der BF zur Zahlung des mit Beschluss des LG Klagenfurt vom 08.10.2018, rechtskräftig seit 29.11.2018, bestimmten Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von EUR 600,00 und der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00 – insgesamt also zur Zahlung von EUR 608,00 – verpflichtet.
Im Bescheid wurde der Verfahrensgang dargestellt und festgestellt, dass auf Grund der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der angefochtene Mandatsbescheid vom 28.01.2019 außer Kraft getreten sei und dies zur Folge habe, dass ein Vollbescheid auszufertigen sei. Der Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Der BF sei mit Urteil des LG Klagenfurt vom 12.01.2018, XXXX , in Verbindung mit dem Urteil des OLG Graz vom 18.09.2018, XXXX , rechtskräftig seit 18.09.2018, zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden. Der BF sei weiters mit Beschluss des LG Klagenfurt vom 08.10.2018, 78 Hv 125/17g, zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet worden, die einen mit EUR 600,00 bestimmten Pauschalkostenbeitrag umfassen würden. Dieser Beschluss sei seit 29.11.2018 rechtskräftig und daher sei gegen den BF der angefochtene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen worden. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG könne in einem Verfahren zur Einbringung u.a. der Kosten des Strafverfahrens im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Justizverwaltungsbehörde sei daher an die gerichtliche Entscheidung (den rechtskräftigen Beschluss des LG Klagenfurt vom 08.10.2018) gebunden. Weiters wurde erläuternd ausgeführt, dass gemäß § 79 Abs. 1 letzter Satz Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden seien, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen. Eine etwaige Nichtigkeit des angefochtenen Mandatsbescheides sei somit nicht erkennbar. Abgesehen davon sei der angefochtene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) auf Grund der rechtzeitig erhobenen Vorstellung außer Kraft getreten.
6. Mit dem am 23.04.2019 eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Bescheid des Präsidenten des LG Klagenfurt vom 21.03.2019, XXXX , keine rechtsgültige Unterschrift aufweise und das Fehlen eines konstitutiven Merkmales in einem Bescheid die absolute Nichtigkeit bewirke. Es existiere daher kein Bescheid, da die rechtsgültige Unterschrift des Genehmigenden mit Dienstsiegel fehle.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.06.2019 von der belangten Behörde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF wurde in einem Strafverfahren mit Urteil des LG Klagenfurt vom 12.01.2018, XXXX , in Verbindung mit dem Urteil des OLG Graz vom 18.09.2018, XXXX , gemäß §§ 389 Abs. 1, 390a Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens rechtskräftig verurteilt. Mit Beschluss des LG Klagenfurt vom 08.10.2018, XXXX , wurden diese Kosten mit einem Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von EUR 600,00 bestimmt. Dieser Beschluss wurde am 29.11.2018 rechtskräftig.
1.2. Der vom LG Klagenfurt erlassene Mandatsbescheid vom 28.01.2019 trat durch die dagegen fristgerecht erhobene Vorstellung außer Kraft.
1.3. Der BF wurde mit Beschluss des LG Klagenfurt vom 08.10.2018 (rechtskräftig seit 29.11.2018) zur Zahlung des in der Höhe von EUR 600,00 bestimmten Pauschalkostenbeitrages und der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von 8,00 Euro – insgesamt zur Zahlung von EUR 608,00 – verpflichtet.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.1. Die Feststellungen zu den die Kosten des Strafverfahrens auslösenden Verfahren (Strafverfahren und Berufungsverfahren) beruhen auf den im Akt befindlichen Urteilen des LG Klagenfurt vom 12.01.2018, XXXX und des OLG Graz vom 18.09.2018, XXXX Die Feststellung zur Höhe der Kosten ergibt sich aus dem Beschluss des LG Klagenfurt vom 08.10.2018, XXXX und aus dem Beschluss des OLG Graz vom 29.11.2018,
XXXX .
2.2. Die Feststellung, dass die Kosten des Strafverfahrens nicht entrichtet wurden, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2019. Seitens des BF wurde die Entrichtung der Kosten des Strafverfahrens auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Feststellungen im Hinblick auf die Höhe der vorgeschriebenen Kosten zuzüglich der Einhebungsgebühr ergeben sich ebenso aus dem Bescheid der belangten Behörde sowie aus dem Beschluss des LG Klagenfurt vom 08.10.2018 und dem Beschluss des OLG Graz vom 29.11.2019. Das Vorbringen des BF beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass der angefochtene Bescheid durch das Fehlen eines konstitutiven Merkmals nichtig sei und aufgrund des Fehlens einer rechtsgültigen Unterschrift des Genehmigenden und des Dienstsiegels kein Bescheid existiere und war daher nicht geeignet, die Höhe der im Strafverfahren verhängten Kosten oder der Einhebungsgebühr in Zweifel zu ziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde.
Gemäß § 1 Z 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idgF, hat das Gericht u.a. die Kosten des Strafverfahrens von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 381 Abs. 1 Z 1 Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, idgF, umfassen die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen.
Gemäß § 389 Abs. 1 StPO ist der Angeklagte im Fall eines Schuldspruchs auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten (§ 260 Abs. 1 Z 5).
Gemäß § 390a Abs. 1 StPO fallen den nach den §§ 389 und 390 zum Kostenersatze Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind. Ist ein solches Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden, so ist ihm der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgange des Verfahrens aufzuerlegen.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idgF, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann gemäß § 7 Abs. 1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
Gemäß § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
Gemäß § 79 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896 idgF, werden die schriftlichen Ausfertigungen der Urteile, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit bei allen Gerichten von der Gerichtskanzlei unter dem Vermerk unterschrieben: „Für die Richtigkeit der Ausfertigung.“ Ebenso kann in Justizverwaltungssachen auf den Ausfertigungen an die Stelle der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, die Beglaubigung durch die Gerichtskanzlei treten. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden:
Im gegenständlichen Fall wurde der BF mit Urteil des LG Klagenfurt vom 12.01.2018,
XXXX , in Verbindung mit dem Urteil des OLG Graz vom 18.09.2018, XXXX , gemäß §§ 389 Abs. 1, 390a Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit Beschluss des LG Klagenfurt vom 08.10.2018 wurden die Kosten des Strafverfahrens mit einem Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von EUR 600,00 bestimmt. Dieser Beschluss wurde am 29.11.2018 rechtskräftig. Bei diesen Kosten handelt es sich um einen Betrag im Sinne des § 1 Z 4 GEG. Werden die nach der Strafprozessordnung vorgeschriebenen Kosten des Strafverfahrens, zu deren Ersatz der BF im Rahmen der oben angeführten Urteile rechtskräftig verurteilt wurde und die mit Beschluss des LG Klagenfurt vom 08.10.2018 mit einem Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von EUR 600,00 bestimmt wurden (rechtskräftig mit 29.11.2018), nicht sogleich entrichtet, so ist ein Zahlungsauftrag nach § 6a Abs. 1 GEG zu erlassen.
Der BF hat gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.01.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben, wodurch dieser Zahlungsauftrag gemäß § 7 Abs. 2 GEG (ex lege) außer Kraft getreten ist und damit auch nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Der Präsident des LG Klagenfurt hat daraufhin einen Vollbescheid erlassen, der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.
Nach § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Vorschreibungsbehörde ist damit an die Entscheidung des Gerichts gebunden (in etwa VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034, 20.05.2015, Ra 2015/10/0050, 21.09.2005, 2003/16/0488 mwN).
Das bedeutet, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht des BF (hier: strafgerichtliches Urteil vom 18.09.2019) und die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Beträge (hier: Beschluss des LG Klagenfurt vom 08.10.2018) besteht und weder der Vorschreibungsbehörde noch dem BVwG eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der gerichtlich festgesetzten Kosten des Strafverfahrens im Hinblick auf deren Gesetzmäßigkeit und Höhe auch nicht zuletzt aufgrund der in Art. 94 Abs. 1 B-VG geregelten Trennung von Verwaltung und Justiz zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert werden kann.
Vorweg ist festzuhalten, dass der BF das Schreiben vom 23.04.2019 zwar mit „Zurückweisung wegen absoluter Nichtigkeit (Keine Beschwerde)“ bezeichnete, dennoch ist davon auszugehen, dass der BF das Rechtsmittel der Beschwerde gemeint hat und ist das Schreiben als solche zu werten.
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde anbelangt, wonach der Bescheid vom 21.03.2019 aufgrund des Fehlens einer rechtsgültigen Unterschrift des Genehmigenden sowie des Dienstsiegels nichtig sei, ist festzuhalten, dass die angefochtene Erledigung - entgegen der Ansicht des BF - Bescheidqualität aufweist. Zum einen ist auf der Urschrift des angefochtenen Bescheides neben dem Namen des Präsidenten des LG Klagenfurt in Maschinenschrift auch dessen Unterschrift ersichtlich. Zum anderen ist auf der dem BF zugestellten Ausfertigung unter dem Namen des Genehmigenden der Vermerk „Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG“ angeführt. Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid in seiner Urschrift ordnungsgemäß unterfertigt wurde. Ausfertigungen die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen gemäß § 79 GOG weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Die dem BF zugestellte Ausfertigung des Bescheides erfüllt somit auch ohne Unterschrift bzw. Beglaubigung der Gerichtskanzlei die formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Daraus folgt, dass der Bescheid alle wesentlichen Merkmale, die für das Zustandekommen eines Bescheides erforderlich sind enthält und daher aus den oben angeführten Gründen eine Nichtigkeit des Bescheides nicht vorliegt und somit ein wirksamer Bescheid erlassen wurde. Aufgrund dessen steht fest, dass der BF wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, zur Zahlung des Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von EUR 600,00 zuzüglich der in § 6a Abs. 1 GEG vorgesehenen Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 - insgesamt somit zur Zahlung von EUR 608,00 - verpflichtet ist.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bindungswirkung Bindungswirkung gerichtliche Einbringung Einbringung Einhebungsgebühr Kostenbeitrag Mandatsbescheid Pauschalkostenbeitrag strafgerichtliche Verurteilung Strafverfahren Unterschrift Vorstellung ZahlungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G309.2219887.1.00Im RIS seit
16.12.2020Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020