TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/11 L524 2210952-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2019
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Entscheidungsdatum

11.03.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §1 Z4
GEG §6b Abs4
StPO §381 Abs1 Z1
StPO §381 Abs3 Z1
StPO §381 Abs5
StPO §390a Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L524 2210952-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 25.07.2018, Zl. 4 Jv 45/18v-33 (458 Rev 2997/18b), betreffend Einbringung eines Pauschalkostenbeitrags, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 29.01.2018, Zl. 28 Hv 51/14f, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 Z 1 und 2 STPO abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Gemäß § 390a Abs. 2 StPO haftet der Antragsteller für die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens (Spruchpunkt 2.).

Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20.03.2018, Zl. 28 Hv 51/14f, wurde gemäß § 390a Abs. 2 iVm § 381 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 StPO die Höhe des vom Verurteilten zu tragenden Pauschalkostenbeitrags mit 1.000 Euro bestimmt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft (rechtskräftig seit 10.04.2018).

2. Mit Zahlungsauftrag vom 02.05.2018, Zl. 28 Hv 51/14f, wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags in Höhe von € 1.000,-- sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt ein Betrag von € 1.008,-- vorgeschrieben.

Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Vorstellung. Damit trat der Zahlungsauftrag ex lege außer Kraft.

3. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 25.07.2018, Zl. 4 Jv 45/18v-33 (458 Rev 2997/18b), wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags in Höhe von € 1.000,-- sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt ein Betrag von € 1.008,-- vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20.03.2018 zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in Höhe von € 1.000,--verpflichtet worden sei und dieser Beschluss mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf das dem Beschluss vom 20.03.2018 zugrundeliegende Strafverfahren. Beantragt wurde, den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz aufzuheben, die Wiederaufnahme des Grundverfahrens zu veranlassen oder in eventu das Urteil vom 26.03.2015 aufzuheben.

5. Mit Schreiben vom 29.11.2018, eingelangt am 11.12.2018, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 29.01.2018, Zl. 28 Hv 51/14f, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 Z 1 und 2 STPO abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Gemäß § 390a Abs. 2 StPO haftet der Antragsteller für die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens (Spruchpunkt 2.).

Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20.03.2018, Zl. 28 Hv 51/14f, wurde gemäß § 390a Abs. 2 iVm § 381 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 StPO die Höhe des vom Verurteilten zu tragenden Pauschalkostenbeitrags mit 1.000 Euro bestimmt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft (rechtskräftig seit 10.04.2018).

Mit Zahlungsauftrag vom 02.05.2018, Zl. 28 Hv 51/14f, wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags in Höhe von € 1.000,-- sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt ein Betrag von € 1.008,-- vorgeschrieben.

Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Vorstellung.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 25.07.2018, Zl. 4 Jv 45/18v-33 (458 Rev 2997/18b), wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags in Höhe von € 1.000,-- sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,--, somit insgesamt ein Betrag von € 1.008,-- vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Bestimmung eines Pauschalkostenbeitrags ergeben sich aus den Beschlüssen des Landesgerichts Linz vom 29.01.2018 und vom 20.03.2018. Die Vorschreibung des Pauschalkostenbeitrags ergibt sich aus dem Zahlungsauftrag vom 02.05.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 lauten auszugsweise:

"§ 381. (1) Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen:

1. einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen;

[...]

(2) [...]

(3) Der Pauschalkostenbeitrag (Abs. 1 Z 1) ist innerhalb der folgenden Grenzen zu bemessen (Abs. 5):

1. im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht von 500 Euro bis 10 000 Euro

[...]

(4) - (7) [...]

...

§ 390a. (1) [...]

(2) Für die durch ein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten haftet der Antragsteller."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) lauten auszugsweise:

"Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg

§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

1. -3. [...-] 4. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist;

5. - 7. [...]

[...]

Verfahren

§ 6b. (1) - (3) [...]

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

[...]

Vorstellung und Berichtigung

§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.

(3) - (7) [...]."

3. Die Kosten des Strafverfahrens, worunter gemäß § 381 Abs. 1 StPO auch ein Pauschalkostenbeitrag fällt, sind gemäß § 1 Z 4 GEG von Amts wegen einzubringen. Die Festsetzung des Pauschalkostenbeitrags sowie die Beschlussfassung über die Pflicht zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens obliegen dem Gericht. Die Einbringung von Kosten des Strafverfahrens kommt nur nach rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung der Beträge in Betracht (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GEG, E 3). Die Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags obliegt in jedem Fall dem Richter. Erst wenn die darüber ergangenen Beschlüsse rechtskräftig sind und die Beträge bei Gericht nicht eingezahlt wurden, sind die rechtskräftig festgestellten Beträge einzubringen. Dabei sind die Justizverwaltungsorgane an die Entscheidung des Gerichts gebunden (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GEG, E 4).

Im vorliegenden Fall wurde im Beschluss des Landesgerichts Linz vom 29.01.2018 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 390a Abs. 2 StPO für die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens haftet.

Mit einem weiteren Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20.03.2018 wurde ausgesprochen, dass die Höhe des vom Verurteilten zu tragenden Pauschalkostenbeitrags gemäß § 390a Abs. 2 iVm § 381 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 StPO mit 1.000 Euro bestimmt wird. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 24.03.2018 zugestellt. Da gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft.

Damit liegt eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung der Beträge vor. In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, dass der Beschluss über die Bestimmung des vom Beschwerdeführer zu tragenden Pauschalkostenbeitrags nicht rechtskräftig geworden sei. Weiters bringt er auch nicht vor, den Pauschalkostenbeitrag bereits bezahlt zu haben. Der Präsident des Landesgerichts Linz als Justizverwaltungsbehörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid den Pauschalkostenbeitrag zu Recht dem Beschwerdeführer vorgeschrieben.

Mit den übrigen Ausführungen in der Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Grundverfahren in eventu die Aufhebung des Urteils vom 26.03.2015. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hierfür konnte diesen Anträgen nicht nachgekommen werden.

4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Der belangten Behörde mangelt es daher an der Zuständigkeit zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Die Begründung des Bescheides, wonach "der Vorstellung [...] nicht stattzugeben" sei, kann daher den Schluss zulassen, dass die belangte Behörde den Mandatsbescheid bestätigt. Dazu ist sie aber infolge rechtzeitiger und zulässiger Erhebung einer Vorstellung, die ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides bewirkt, nicht zuständig. Aus dem unzweifelhaften Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich aber, dass die belangte Behörde gerade nicht über die Vorstellung entschieden hat, sondern verpflichtete den Beschwerdeführer zur Entrichtung des Pauschalkostenbeitrags. Im Ergebnis schadet daher die irreführende und widersprüchliche Begründung - in der einerseits über die Vorstellung abgesprochen und andererseits von einem Außerkrafttreten des Mandatsbescheids von Gesetzes wegen ausgegangen wird - nicht.

Auch daraus ergibt sich somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006).

Schlagworte

Begründungsmangel, Bindungswirkung gerichtliche Einbringung,
Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Justizverwaltung,
Pauschalkostenbeitrag, Strafverfahren, Unzuständigkeit BVwG,
Verfahrenskosten, Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2210952.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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