Gründe: Rechtliche Beurteilung Neuerlich (vgl bereits 11 Os 107/04) ist der Verurteilte darauf hinzuweisen, dass gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes im Wiederaufnahmeverfahren (§ 357 Abs 3 StPO) die Strafprozessordnung kein weiteres Rechtsmittel vorsieht. Die wiederum als "Einspruch" bezeichnete Eingabe gegen einen weiteren derartigen Beschluss des Oberlandesgerichtes war daher als unzulässig zurückzuweisen. Neuerlich vergleiche bereits 11 Os 107... mehr lesen...
Gründe: Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht der (durch einen beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger ausgeführten) Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2002, GZ 7 b Vr 999/00-196, mit dem sein (neuerlicher) Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen wurde, nicht Folge. Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht der (durch einen beigegebenen Verfahrenshilfever... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht einer Beschwerde des Vinzenz K***** gegen einen Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau als Vollzugsgericht, mit welchem dieses den Vollzug von über Vinzenz K***** verhängten Freiheitsstrafen gemäß § 133 StVG nachträglich aufgeschoben und den Vollzug einer Ersatzhaft nach § 5 Abs 3 StVG angeordnet hatte, nicht Folge gegeben hat. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlande... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Franz S***, der Marianne H*** und der Maria H*** gegen einen Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten (womit ein Wiederaufnahmeantrag der Genannten abgelehnt worden war), nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Die dagegen erhobene, als "Berufung" bezeichnete Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung gegen Beschwerdeentscheidungen der Ge... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Verurteilten Walter B*** gegen einen Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, womit ein (neuerlicher) Wiederaufnahmsantrag des Genannten abgelehnt worden war, keine Folge. Rechtliche Beurteilung Die von ihm dagegen erhobene "Nichtigkeits- und Aufsichtsbeschwerde" war als unzulässig zurückzuweisen, weil das Gesetz (vgl. § 357 Abs. 3 StPO) eine Beschwerde gegen ... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluß vom 15.Februar 1989, AZ 8 Bs 42/89, gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Verurteilten Walter Johann E*** gegen die Entscheidung des Landesgerichtes Linz vom 24. Jänner 1989, GZ 22 Vr 169/84-110, womit sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, keine Folge. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Walter Johann E***, mit der er die Aufhebung der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichtes anstrebt, weil durch drei bereit... mehr lesen...
Norm: StPO §295 Abs3StPO §357 Abs3
Rechtssatz: Keine Beschwerde gegen Entscheidungen zweiter Instanz im Wiederaufnahmeverfahren. Entscheidungstexte 5 Os 1226/54 Entscheidungstext OGH 27.10.1954 5 Os 1226/54 Veröff: EvBl 1955/39 S 61 9 Os 196/66 Entscheidungstext OGH 09.12.1966 9 Os 196/66 ... mehr lesen...