TE OGH 2005/1/11 11Os138/04

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Veröffentlicht am 11.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 206/02m des Landesgerichtes Klagenfurt, über den "Einspruch" des Verurteilten vom 3. Dezember 2004 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 19. November 2004, AZ 9 Bs 463/04 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 206/02m des Landesgerichtes Klagenfurt, über den "Einspruch" des Verurteilten vom 3. Dezember 2004 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 19. November 2004, AZ 9 Bs 463/04 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "Einspruch" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Neuerlich (vgl bereits 11 Os 107/04) ist der Verurteilte darauf hinzuweisen, dass gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes im Wiederaufnahmeverfahren (§ 357 Abs 3 StPO) die Strafprozessordnung kein weiteres Rechtsmittel vorsieht. Die wiederum als "Einspruch" bezeichnete Eingabe gegen einen weiteren derartigen Beschluss des Oberlandesgerichtes war daher als unzulässig zurückzuweisen.Neuerlich vergleiche bereits 11 Os 107/04) ist der Verurteilte darauf hinzuweisen, dass gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes im Wiederaufnahmeverfahren (Paragraph 357, Absatz 3, StPO) die Strafprozessordnung kein weiteres Rechtsmittel vorsieht. Die wiederum als "Einspruch" bezeichnete Eingabe gegen einen weiteren derartigen Beschluss des Oberlandesgerichtes war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E76006 11Os138.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00138.04.0111.000

Dokumentnummer

JJT_20050111_OGH0002_0110OS00138_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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