TE OGH 1989/9/14 12Os118/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Salat als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz P*** wegen des Verbrechens des Betruges nach den §§ 146 ff StGB über die Beschwerde der Marianne H*** ua gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 19.Juli 1989, AZ 21 Bs 215/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Franz S***, der Marianne H*** und der Maria H*** gegen einen Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten (womit ein Wiederaufnahmeantrag der Genannten abgelehnt worden war), nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene, als "Berufung" bezeichnete Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (siehe §§ 16, 357 StPO).

Anmerkung

E18220

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00118.89.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19890914_OGH0002_0120OS00118_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten