TE OGH 2003/10/23 12Os103/03

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Veröffentlicht am 23.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 b Vr 999/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 30. Juni 2003, AZ 20 Bs 165/03 (= ON 211), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 130 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 b römisch fünf r 999/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 30. Juni 2003, AZ 20 Bs 165/03 (= ON 211), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht der (durch einen beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger ausgeführten) Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2002, GZ 7 b Vr 999/00-196, mit dem sein (neuerlicher) Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen wurde, nicht Folge.Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht der (durch einen beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger ausgeführten) Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2002, GZ 7 b römisch fünf r 999/00-196, mit dem sein (neuerlicher) Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen wurde, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen (§ 357 Abs 3 StPO), weshalb sie zurückzuweisen war. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für deren Ausführung.Die dagegen erhobene Beschwerde ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen (Paragraph 357, Absatz 3, StPO), weshalb sie zurückzuweisen war. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für deren Ausführung.

Anmerkung

E7122212Os103.03

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3588XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00103.03.1023.000

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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