Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sanda als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter B*** wegen des Verbrechens des Betruges nach § 197 StG über die "Nichtigkeits- und Aufsichtsbeschwerde" des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 31.Mai 1989, AZ 21 Bs 185/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die "Nichtigkeits- und Aufsichtsbeschwerde" wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Verurteilten Walter B*** gegen einen Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, womit ein (neuerlicher) Wiederaufnahmsantrag des Genannten abgelehnt worden war, keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die von ihm dagegen erhobene "Nichtigkeits- und Aufsichtsbeschwerde" war als unzulässig zurückzuweisen, weil das Gesetz (vgl. § 357 Abs. 3 StPO) eine Beschwerde gegen Beschlüsse des Gerichtshofs zweiter Instanz im Zuge des Verfahrens über die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nicht vorsieht und im übrigen dem Obersten Gerichtshof kein Aufsichtsrecht über die Tätigkeit der Oberlandesgerichte zusteht (siehe § 16 StPO und § 78 Abs. 2 GOG).
Anmerkung
E18226European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00078.89.0629.000Dokumentnummer
JJT_19890629_OGH0002_0120OS00078_8900000_000