TE OGH 2001/6/6 13Os63/01

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Veröffentlicht am 06.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache Vinzenz K***** wegen § 133 StVG, AZ 22 Ns 196/99 des Landesgerichtes Krems an der Donau, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. Jänner 2001, AZ 22 Bs 125/00, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache Vinzenz K***** wegen Paragraph 133, StVG, AZ 22 Ns 196/99 des Landesgerichtes Krems an der Donau, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. Jänner 2001, AZ 22 Bs 125/00, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht einer Beschwerde des Vinzenz K***** gegen einen Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau als Vollzugsgericht, mit welchem dieses den Vollzug von über Vinzenz K***** verhängten Freiheitsstrafen gemäß § 133 StVG nachträglich aufgeschoben und den Vollzug einer Ersatzhaft nach § 5 Abs 3 StVG angeordnet hatte, nicht Folge gegeben hat.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht einer Beschwerde des Vinzenz K***** gegen einen Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau als Vollzugsgericht, mit welchem dieses den Vollzug von über Vinzenz K***** verhängten Freiheitsstrafen gemäß Paragraph 133, StVG nachträglich aufgeschoben und den Vollzug einer Ersatzhaft nach Paragraph 5, Absatz 3, StVG angeordnet hatte, nicht Folge gegeben hat.

Rechtliche Beurteilung

Die nunmehr gegen den Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - in der Strafprozessordnung Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Beschwerdegerichten nicht vorgesehen sind (Mayerhofer StPO4 § 357 E 13).Die nunmehr gegen den Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - in der Strafprozessordnung Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Beschwerdegerichten nicht vorgesehen sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 357, E 13).

Anmerkung

E62002 13D00631

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00063.01.0606.000

Dokumentnummer

JJT_20010606_OGH0002_0130OS00063_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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