Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch (verfehlt auch von der rechtlichen Kategorie; vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1) enthält, wurde Özay C***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 20. August 2009 in M***** Edin B***** mit Gewalt gegen seine Person, indem er diesem einen Faustschlag und einen Fußtritt versetzte, 210 Euro und eine unbekannte Menge Somnubene-Tabletten mit dem Vorsatz wegg... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, im Umfang der Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsenen und einen - verfehlt in Beschlussform ergangenen - Vorbehalt selbständiger Verfolgung gemäß § 263 Abs 2 StPO enthaltenden Urteil wurde Johann U***** des Verbrechens des (teils vollendeten, teils versuchten) gewerbsmäßigen und schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritte Alternative StGB (A./ und B./) und des Vergehens de... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred T***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 16. September 2008 in Parndorf „Patricia W***** am Körper misshandelt, indem er sie in den ‚Schwitzkasten' nahm und hin und her schüttelte, wodurch er sie fahrlässig am Körper verletzte, nämlich ihr eine blutende Wunde im Bereich des rechten Ohres durch Herausreißen des Ohrringes zufügte". Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Michael V***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in der Nacht auf den 23. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden - soweit im Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - Rene E***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 2 StGB (A./1./) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (A./2./) sowie Kerstin S***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (B./1./) schuldig erkannt. Danach haben in Graz Mit dem angefochtenen Urteil wurden - soweit im Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - Rene E***** des Verbrechens des Raubes nach Par... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Zweitangeklagte Anton R***** (Punkt 1. des Schuldspruchs) und der Viertangeklagte Harald F***** (Punkt 2. des Schuldspruchs) jeweils der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung als Beitragstäter nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1, Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Hingegen wurden der Erstangeklagte Mag. Josef S***** und der Drittangeklagte Johann St***** von der Anklage, sie hätten in Obertrum vorsätzlich durch Verschleierung von S... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. Juni 2006, GZ 29 Hv 87/06d-29, wurde Mario J***** unter anderem schuldig erkannt, am 23. Februar 2006 in Innsbruck in der Wohnung des Bernhard T***** der Mag. Angelika S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz eine Digitalkamera weggenommen zu haben (Pkt G des Schuldspruchs). Dass der Angeklagte im Zuge desselben historischen Sachverhalts auch einen im Eigentum des Bernhard T***** stehenden Bargeldbetrag v... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Szilard M***** - teilweise abweichend von der auch auf einen Schuldspruch wegen des nach Ansicht der Staatsanwaltschaft idealkonkurrierend verwirklichten Finanzvergehens der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG gerichteten Anklage (ON 7) - des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er am 12. Oktober 2004 im Bereich des Zollamtes Wien „vorsätzlich Sachen, die zug... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das überdies einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch - überflüssigerweise auch von der rechtlichen Kategorie (Fabrizy StPO9 § 259 Rz 16; 12 Os 37/05s uva) - enthält, wurde Assan A***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 (ergänze: zweiter, dritter und vierter Fall), Abs 3 erster Fall SMG, teils in Form der Beitrags- und Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB (A, B; richtig - wenngleich hier ohne nach § 290 Abs 1 Satz 2 St... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem Daniel Z***** (infolge Überschreitung der Qualifikationsgrenze des § 128 Abs 2 StGB und Erfüllung auch der Voraussetzungen des § 129 Z 2 StGB rechtlich verfehlt nur) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall sowie 15 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter and... mehr lesen...
Norm: StGB §28 Abs1 GStPO §34 Abs2 AStPO §259 Z3StPO §260StPO §281 Abs1 Z7StPO §281 Abs1 Z8 DStPO §281 Abs1 Z9StPO §268 Abs2 Z3
Rechtssatz: Einer Tat für schuldig befunden oder von der Anklage freigesprochen zu werden, ist von der StPO als kontradiktorisches Gegensatzpaar angelegt; eine dritte Möglichkeit soll für Endurteile logisch ausscheiden. Schuld- und Freispruch beziehen sich demnach nicht auf die rechtliche Kategorie (strafbare Handlung)... mehr lesen...
Gründe: Erich B***** wurde des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1.) und des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt. Erich B***** wurde des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (1.) und des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15,, 169 Absatz eins, StGB (2.) schuldig erkannt. Danach hat er in W***** an der Fischa 1. am 16. Juni 2004 den Richard B***** am Körper... mehr lesen...
Norm: StGB §28 Abs1 GStPO §34 Abs2 AStPO §259 Z3StPO §260StPO §281 Abs1 Z7StPO §281 Abs1 Z8 DStPO §281 Abs1 Z9StPO §268 Abs2 Z3
Rechtssatz: Einer Tat für schuldig befunden oder von der Anklage freigesprochen zu werden, ist von der StPO als kontradiktorisches Gegensatzpaar angelegt; eine dritte Möglichkeit soll für Endurteile logisch ausscheiden. Schuld- und Freispruch beziehen sich demnach nicht auf die rechtliche Kategorie (strafbare Handlung)... mehr lesen...
Norm: StPO §268 Abs2
Rechtssatz: Ein - vom Einzelrichter genehmigend zur Kenntnis genommener und protokollarisch festgehaltener - Verzicht auf das im § 268 Abs 2 StPO normierte Recht auf Widerruf des Rechtsmittelverzichts widerspricht der gesetzlichen Regelung, weil damit gerade dem anwaltlich nicht vertretenen Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, einen voreiligen, aus welchem Motiv immer erklärten Rechtsmittelverzicht durch ei... mehr lesen...
Norm: StPO §268 Abs2StPO §494a
Rechtssatz: Der nach Verkündigung des Urteiles auch hinsichtlich des gleichzeitig verkündeten Widerrufsbeschlusses abgegebene Rechtsmittelverzicht kann unter den Voraussetzungen des § 268 Abs 2 StPO auch dann widerrufen werden. Wenn auf Rechtsmittel gegen das Urteil (weiterhin) verzichtet wird. Entscheidungstexte 12 Os 46/91 Entscheidungstext OGH 20.... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. März 1990, GZ 6 Vr 6/90-23, wurde der am 25.März 1954 geborene Gerhard G*** - abweichend von der wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB erhobenen Anklage (ON 13) - wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des schweren Diebstahles nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; gleichzeitig wurde gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO be... mehr lesen...
Norm: StPO §268 Abs2
Rechtssatz: Dem Angeklagten muß Gelegenheit gegeben werden, sich vor Abgabe einer Rechtsmittelerklärung mit dem anwesenden Verteidiger zu beraten, jedoch müssen der Angeklagte oder sein Verteidiger von sich aus für das Gericht erkennbar den Wunsch äußern, sich beraten zu wollen (SSt 22/76). Der Verteidiger ist aber auch berechtigt, ohne, aber nicht gegen den ausgesprochenen Willen des Angeklagten ein Rechtsmittel einzubring... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 Abs2MRK Art6 Abs3 litd IV3bStPO §268 Abs2
Rechtssatz: Keine vefassungsrechtlichen Bedenken in Richtung der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder des Art 6 Abs 3 lit c MRK gegen die Regelung des § 268 Abs 2 StPO, daß nur ein ohne Beisein eines Verteidigers abgegebener Rechtsmittelverzicht widerruflich ist. Entscheidungstexte 12 Os 63/90 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: StPO §268 Abs2StPO §285a
Rechtssatz: Erklärte Zielrichtung der Bestimmung des § 268 Abs 2 StPO ist es, unter dem Eindruck des Schuldspruches voreilig abgegebene Erklärungen binnen drei Tagen widerrufen zu können, wogegen ein Verzicht (Zurückziehung) lange (über zweieinhalb Monate) nach Urteilsverkündung und nach dem das schriftlich ausgefertigte Urteil bereits zugestellt worden war, unwiderruflich ist. Entscheidungstex... mehr lesen...
Gründe: Mit einem in gekürzter Form gemäß den §§ 458 Abs. 3, 488 Z 7 StPO beurkundeten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.März 1988, GZ 3 e E Vr 823/88-8, wurde der am 27.Dezember 1959 geborene Kraftfahrzeugmechaniker Helmut R***, ein österreichischer Staatsbürger, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, begangen am 13.August 1987 in Griechenland an dem österreichischen Staatsbürger Matthias H***, sc... mehr lesen...
Norm: StPO §268 Abs2StPO §292
Rechtssatz: Unterlassung der gemäß § 268 Abs 2, zweiter Satz, StPO nF vorgeschriebenen Belehrung, daß ein unmittelbar nach Verkündung des Urteils ohne Beisein eines Verteidigers abgegebener Rechtsmittelverzicht binnen drei Tagen widerrufen werden kann. Entscheidungstexte 11 Os 5/89 Entscheidungstext OGH 21.02.1989 11 Os 5/89 ... mehr lesen...