RS OGH 1990/6/28 12Os63/90, 15Os65/91

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Norm

StPO §268 Abs2

Rechtssatz

Dem Angeklagten muß Gelegenheit gegeben werden, sich vor Abgabe einer Rechtsmittelerklärung mit dem anwesenden Verteidiger zu beraten, jedoch müssen der Angeklagte oder sein Verteidiger von sich aus für das Gericht erkennbar den Wunsch äußern, sich beraten zu wollen (SSt 22/76). Der Verteidiger ist aber auch berechtigt, ohne, aber nicht gegen den ausgesprochenen Willen des Angeklagten ein Rechtsmittel einzubringen (anzumelden).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098848

Dokumentnummer

JJR_19900628_OGH0002_0120OS00063_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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