Norm
StPO §268 Abs2Rechtssatz
Der nach Verkündigung des Urteiles auch hinsichtlich des gleichzeitig verkündeten Widerrufsbeschlusses abgegebene Rechtsmittelverzicht kann unter den Voraussetzungen des § 268 Abs 2 StPO auch dann widerrufen werden. Wenn auf Rechtsmittel gegen das Urteil (weiterhin) verzichtet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098846Dokumentnummer
JJR_19910620_OGH0002_0120OS00046_9100000_001