Norm
StPO §268 Abs2Rechtssatz
Ein - vom Einzelrichter genehmigend zur Kenntnis genommener und protokollarisch festgehaltener - Verzicht auf das im § 268 Abs 2 StPO normierte Recht auf Widerruf des Rechtsmittelverzichts widerspricht der gesetzlichen Regelung, weil damit gerade dem anwaltlich nicht vertretenen Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, einen voreiligen, aus welchem Motiv immer erklärten Rechtsmittelverzicht durch einen binnen drei Tagen ohne Angabe von Gründen schriftlich eingebrachten oder zu Protokoll gegebenen Widerruf zu revidieren. Diese Revisionsmöglichkeit ist der Zielsetzung dieser Gesetzesbestimmung gemäß unverzichtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098831Dokumentnummer
JJR_19920414_OGH0002_0110OS00031_9200000_001