Norm: StPO §261StPO §281
Rechtssatz: Ein nur dem rechtskräftigen Unzuständigkeitsurteil anhaftender Nichtigkeitsgrund kann als solcher des folgenden Geschwornenurteils nicht geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 10 Os 152/76 Entscheidungstext OGH 23.11.1976 10 Os 152/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1... mehr lesen...
Norm: StPO §14aStPO §261StPO §281 Abs1 Z4 BStPO §288 Abs1 Z1
Rechtssatz: Einer Rückverweisung der von einem Schöffengericht verhandelten Sache an das Geschworenengericht in Stattgebung einer auf den § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten, die Abweisung des Antrages auf Fällung eines Unzuständigkeitsurteiles bekämpfenden Nichtigkeitsbeschwerde des Staatsanwaltes in analoger Anwendung des § 288 Abs 1 Z 1 StPO stehen keine Bedenken entgegen, weil die Ges... mehr lesen...
Norm: StPO §10StPO §261StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Die Abweisung eines Antrages auf Fällung eines Unzuständigkeitsurteiles kann vom Staatsanwalt mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden, wenn durch die Verfolgungsrechte des öffentlichen Anklägers beeinträchtigt werden. Entscheidungstexte 13 Os 26/73 Entscheidungstext OGH 18.05.1973 13 Os 26/73 Ve... mehr lesen...
Norm: StPO §261StPO §281 Abs1 Z4 BStPO §281 Abs1 Z10 B
Rechtssatz: Die Abweisung eines Antrages auf Fällung eines Unzuständigkeitsurteiles kann vom Staatsanwalt mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden, wenn durch sie Verfolgungsrechte des öffentlichen Anklägers beeinträchtigt werden. Entscheidungstexte 13 Os 26/73 Entscheidungstext OGH 18.05.1973 13 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §261StPO §263 DStPO §450StPO §458 Abs5
Rechtssatz: Das Anklagerecht des Staatsanwaltes wird im bezirksgerichtlichen Verfahren durch ein gemäß den §§ 261, 458 Abs 5 StPO in der Hauptverhandlung gefälltes, keine Sachentscheidung enthaltendes Unzuständigkeitsurteil ebensowenig konsumiert, wie durch einen außerhalb der Hauptverhandlung ergehenden Unzuständigkeitsbeschluß gemäß dem § 450 StPO. Diese (erwähnten) Unzuständigkeitserklärungen... mehr lesen...
Norm: StPO §219StPO §261
Rechtssatz: Nach "Rechtskraft" der Anklageschrift gilt der Grundsatz der perpetuatio fori. Entscheidungstexte 13 Os 29/72 Entscheidungstext OGH 17.05.1972 13 Os 29/72 Veröff: SSt 43/20 = EvBl 1972/354 S 666 = RZ 1972,182 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097913 ... mehr lesen...
Norm: StPO §261StPO §281 Abs1 Z6
Rechtssatz: Voraussetzung für ein Unzuständigkeitsurteil ist nur "ein Anschuldigungsbeweis aber kein voller Schuldbeweis". Entscheidungstexte 12 Os 207/62 Entscheidungstext OGH 22.06.1962 12 Os 207/62 12 Os 81/64 Entscheidungstext OGH 14.10.1964 12 Os 81/64 ... mehr lesen...
Norm: StPO §58StPO §219StPO §261StPO §485StPO §486 Abs1
Rechtssatz: Die Abtretung einer Strafsache gemäß § 58 StPO an das unbesehen des Konnexitätsforums örtlich zuständige Gericht ist im schöffengerichtlichen und geschwornengerichtlichen Verfahren nur bis zur rechtskräftigen Versetzung in den Anklagestand zulässig; danach steht einer Abgabe der ausgeschiedenen Strafsache gemäß § 58 StPO der aus § 219 StPO abgeleitete Grundsatz der Unveränderli... mehr lesen...
Norm: StPO §261StPO §262 AStPO §276StPO §281 Z6
Rechtssatz: Ein Unzuständigkeitsurteil im Sinne des § 261 StPO setzt bezüglich des Vorliegens einer zur Zuständigkeit des Geschwornengerichtes gehörigen strafbaren Handlung keinen vollen Schuldbeweis, sondern nur einen Anschuldigungsbeweis voraus. Als Formalurteil kann es nicht aus einem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund bekämpft werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §14a Abs1 Z2StPO §261StPO §281 Z6StPO §282 Abs1 C
Rechtssatz: a) Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein gemäß dem § 261 StPO gefälltes Urteil ist stets zum Vorteil des Angeklagten erhoben, weil der Angeklagte vor dem Geschworenengericht der Gefahr einer strengeren Behandlung ausgesetzt ist. Darin, daß der Ausspruch der Unzuständigkeit nach dem § 261 StPO zu Unrecht unterblieben ist, kann demnach ein dem Angeklagten zum Nachteil gereich... mehr lesen...
Norm: StPO §261
Rechtssatz: Ein bezirksgerichtliches Urteil, das eine Unzuständigkeitserklärung nach dem § 261 StPO zum Gegenstande hat, läßt sich mit einer Schuldberufung nicht bekämpfen. Entscheidungstexte 5 Os 1047/29 Entscheidungstext OGH 20.11.1929 5 Os 1047/29 Veröff: SSt IX/103 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...