Norm
StPO §14a Abs1 Z2Rechtssatz
a) Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein gemäß dem § 261 StPO gefälltes Urteil ist stets zum Vorteil des Angeklagten erhoben, weil der Angeklagte vor dem Geschworenengericht der Gefahr einer strengeren Behandlung ausgesetzt ist. Darin, daß der Ausspruch der Unzuständigkeit nach dem § 261 StPO zu Unrecht unterblieben ist, kann demnach ein dem Angeklagten zum Nachteil gereichender Vorgang nicht erblickt werden.
b) Das Unzuständigkeitsurteil nach dem § 261 StPO setzt nicht voraus, daß der die Zuständigkeit des Geschworenengerichtes begründende besondere Erschwerungsumstand erst in der Hauptverhandlung hervorgekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0096349Dokumentnummer
JJR_19610911_OGH0002_0080OS00169_6100000_001