RS OGH 1961/9/11 8Os169/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1961
beobachten
merken

Norm

StPO §14a Abs1 Z2
StPO §261
StPO §281 Z6
StPO §282 Abs1 C

Rechtssatz

a) Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein gemäß dem § 261 StPO gefälltes Urteil ist stets zum Vorteil des Angeklagten erhoben, weil der Angeklagte vor dem Geschworenengericht der Gefahr einer strengeren Behandlung ausgesetzt ist. Darin, daß der Ausspruch der Unzuständigkeit nach dem § 261 StPO zu Unrecht unterblieben ist, kann demnach ein dem Angeklagten zum Nachteil gereichender Vorgang nicht erblickt werden.

b) Das Unzuständigkeitsurteil nach dem § 261 StPO setzt nicht voraus, daß der die Zuständigkeit des Geschworenengerichtes begründende besondere Erschwerungsumstand erst in der Hauptverhandlung hervorgekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 169/61
    Entscheidungstext OGH 11.09.1961 8 Os 169/61
    Veröff: EvBl 1962/340 S 411 = RZ 1962,80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0096349

Dokumentnummer

JJR_19610911_OGH0002_0080OS00169_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten