RS OGH 1973/5/18 13Os26/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1973
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Norm

StPO §14a
StPO §261
StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §288 Abs1 Z1

Rechtssatz

Einer Rückverweisung der von einem Schöffengericht verhandelten Sache an das Geschworenengericht in Stattgebung einer auf den § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten, die Abweisung des Antrages auf Fällung eines Unzuständigkeitsurteiles bekämpfenden Nichtigkeitsbeschwerde des Staatsanwaltes in analoger Anwendung des § 288 Abs 1 Z 1 StPO stehen keine Bedenken entgegen, weil die Geschworenengerichte als besondere Abteilungen der Gerichtshöfe erster Instanz errichtet sind (Lohsing-Serini 96) und der Angeklagte durch eine andere Entscheidung des OGH seinem gesetzlichen Richter entzogen würde.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 26/73
    Entscheidungstext OGH 18.05.1973 13 Os 26/73
    Veröff: EvBl 1973/288 S 583

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0096332

Dokumentnummer

JJR_19730518_OGH0002_0130OS00026_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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