Norm
StPO §14aRechtssatz
Einer Rückverweisung der von einem Schöffengericht verhandelten Sache an das Geschworenengericht in Stattgebung einer auf den § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten, die Abweisung des Antrages auf Fällung eines Unzuständigkeitsurteiles bekämpfenden Nichtigkeitsbeschwerde des Staatsanwaltes in analoger Anwendung des § 288 Abs 1 Z 1 StPO stehen keine Bedenken entgegen, weil die Geschworenengerichte als besondere Abteilungen der Gerichtshöfe erster Instanz errichtet sind (Lohsing-Serini 96) und der Angeklagte durch eine andere Entscheidung des OGH seinem gesetzlichen Richter entzogen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0096332Dokumentnummer
JJR_19730518_OGH0002_0130OS00026_7300000_003