Norm
StPO §261Rechtssatz
Das Anklagerecht des Staatsanwaltes wird im bezirksgerichtlichen Verfahren durch ein gemäß den §§ 261, 458 Abs 5 StPO in der Hauptverhandlung gefälltes, keine Sachentscheidung enthaltendes Unzuständigkeitsurteil ebensowenig konsumiert, wie durch einen außerhalb der Hauptverhandlung ergehenden Unzuständigkeitsbeschluß gemäß dem § 450 StPO. Diese (erwähnten) Unzuständigkeitserklärungen stellen sich sachlich als prozeßleitende Verfügungen dar, durch welche die Zuständigkeit zur Entscheidung über den unter Anklage gestellten Sachverhalt auf ein Gericht höherer Ordnung übertragen und der Entscheidung in der Sache nicht vorgegriffen wird. Mit einem solchen Vorgang sind die Präklusivwirkungen des § 263 Abs 2 StPO trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 263 StPO im bezirksgerichtlichen Verfahren auch in bezug auf eine mehrtätig zusammentreffende Übertretung nicht verbunden, wenn sich das über die Anklage ergehende Urteil ausschließlich auf die Klärung der Zuständigkeitsfrage beschränkt. In diesem Fall stellt sich das spätere Verfahren vor dem Gerichtshof seinem Wesen nach als eine dieselbe Tat betreffende Fortsetzung des bezirksgerichtlichen Verfahrens auf Grund einer rechtlich modifizierten Anklage vor dem Gerichtshof dar. Nur dann, wenn ein auf dem § 261 StPO beruhender Formalausspruch mit einer Sachentscheidung (einem "Endurteil"; siehe Mayer, Strafprozeßrecht II 399) zusammentrifft, tritt wegen des § 263 StPO in Ansehung der außerhalb der bisherigen Anklage liegenden, durch Sachentscheidung erledigten Straftaten Erlöschen des Verfolgungsrechtes ein, insoweit dieses nicht dem Ankläger durch die Unzuständigkeitsentscheidung gewahrt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098815Dokumentnummer
JJR_19730306_OGH0002_0100OS00201_7200000_001