Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Majrbek K***** (zu I und II) zweier Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall, (zu II überdies) 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Danach hat er am 3. Juli 2010 in Wien dem Bura S***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Verwendung einer ... mehr lesen...
Gründe: Mag. Bernhard F***** wurde des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt (A), Günter T***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (B/1), des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (B/2) und des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 und Z 2 und Abs 3... mehr lesen...
Norm: StPO §240aStPO §281 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Frage der Beeidigung eines Laienrichters ist für die gehörige Besetzung des Gerichtshofes ohne Relevanz, sofern nur der Betreffende in der aktuellen Dienstliste aufscheint und damit zur Ausübung dieses Amtes befugt ist. Entscheidungstexte 13 Os 142/93 Entscheidungstext OGH 22.12.1993 13 Os 142/93 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin K*** (zu I) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB und (zu II) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 15. und 16.November 1986 in Meran I) die am 27.August 1977 geborene Marina R***, somit eine unmündige Person, zumindest zweimal (und zwar abends beim Duschen und nachts im Bett) auf andere Weise als durch Beischlaf zur... mehr lesen...
Norm: StPO §240aStPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Wegen Verletzung der Vorschrift des § 240 a StPO liegt der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Schöffen herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden sind. Die Unterlassung der Beurkundung (§ 240 a Abs 3 StPO) einer Beeidigung steht ebensowenig unter Nichtigkeitssanktion wie ein bloß mangelhaf... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §240aStPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Verletzung der Vorschrift des § 240 a StPO, wenn ein Schöffe nicht vereidigt oder dahin beeinflußt wird, daß er seine Stimme nicht auf Grund der in der Verhandlung dargebotenen Beweismittel und seiner darauf gegründeten Überzeugung abgibt; nicht aber allein schon dadurch, daß er entgegen seinem Eid mit jemandem Außenstehenden über die Sache sprach. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §240a
Rechtssatz: Der Verstoß gegen die im § 240 a StPO aufgezählten Pflichten eines Schöffen kann, wenn die Möglichkeit einer Benachteiligung des Angeklagten besteht, zur Aufhebung des Urteils des Schöffengerichtes auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes führen. Entscheidungstexte 12 Os 235/63 Entscheidungstext OGH 21.10.1963 12 Os 235/63 Ver... mehr lesen...