Norm
StPO §240aRechtssatz
Der Verstoß gegen die im § 240 a StPO aufgezählten Pflichten eines Schöffen kann, wenn die Möglichkeit einer Benachteiligung des Angeklagten besteht, zur Aufhebung des Urteils des Schöffengerichtes auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0098261Dokumentnummer
JJR_19631021_OGH0002_0120OS00235_6300000_001