RS OGH 1969/11/14 12Os97/69, 12Os171/86, 14Os110/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1969
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Norm

StPO §240a
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Verletzung der Vorschrift des § 240 a StPO, wenn ein Schöffe nicht vereidigt oder dahin beeinflußt wird, daß er seine Stimme nicht auf Grund der in der Verhandlung dargebotenen Beweismittel und seiner darauf gegründeten Überzeugung abgibt; nicht aber allein schon dadurch, daß er entgegen seinem Eid mit jemandem Außenstehenden über die Sache sprach.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 97/69
    Entscheidungstext OGH 14.11.1969 12 Os 97/69
    Veröff: EvBl 1970/172 S 275
  • 12 Os 171/86
    Entscheidungstext OGH 09.04.1987 12 Os 171/86
  • 14 Os 110/16g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 14 Os 110/16g
    Auch; Beisatz: Nur die Unterlassung der Beeidigung der Schöffen ist nach § 240a Abs 1 erster Satz StPO mit ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung abgesichert; eine allfällige Verletzung dieses Eides bewirkt keine Nichtigkeit nach Z 3. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0098258

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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