Norm
StPO §240aRechtssatz
Verletzung der Vorschrift des § 240 a StPO, wenn ein Schöffe nicht vereidigt oder dahin beeinflußt wird, daß er seine Stimme nicht auf Grund der in der Verhandlung dargebotenen Beweismittel und seiner darauf gegründeten Überzeugung abgibt; nicht aber allein schon dadurch, daß er entgegen seinem Eid mit jemandem Außenstehenden über die Sache sprach.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0098258Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017