RS OGH 1993/12/22 13Os142/93, 13Os71/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1993
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Norm

StPO §240a
StPO §281 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Frage der Beeidigung eines Laienrichters ist für die gehörige Besetzung des Gerichtshofes ohne Relevanz, sofern nur der Betreffende in der aktuellen Dienstliste aufscheint und damit zur Ausübung dieses Amtes befugt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098262

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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