Norm
StPO §240aRechtssatz
Die Frage der Beeidigung eines Laienrichters ist für die gehörige Besetzung des Gerichtshofes ohne Relevanz, sofern nur der Betreffende in der aktuellen Dienstliste aufscheint und damit zur Ausübung dieses Amtes befugt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098262Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2015